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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1454/09·28.02.2010

Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) bei Vereinbarung im Vollstreckungsverfahren

SozialrechtGrundsicherungsrecht (Hilfe zum Lebensunterhalt)Kostenfestsetzung/VerfahrenskostenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren; strittig war, ob eine am Streit beteiligte Vereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG begründet. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss und verpflichtete zur erneuten Festsetzung unter Berücksichtigung der Einigungsgebühr, weil die Vereinbarung den Streit beseitigte und über bloßes Anerkenntnis hinausging. Auf Anwaltshonorare für bereits abgeschlossene Klageverfahren kommt die Festsetzung nicht mehr an.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Einigungsgebühr nach Nr.1000,1003 VV RVG zu berücksichtigen und Kosten neu festzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung, die den Streit und die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt und sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, ist im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG als ein Vergleich anzusehen und kann eine Einigungsgebühr begründen.

2

Auch wenn die Vereinbarung materiell-rechtlich Leistungen der Sozialhilfe regelt, kann sie zugleich den Streitgegenstand eines Vollstreckungsverfahrens erledigen und damit eine Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG rechtfertigen.

3

Eine Einbeziehung anwaltlicher Vergütung für die Mitwirkung an bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren kommt bei der Vergütungsfestsetzung für diese Verfahren nicht mehr in Betracht.

4

Die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, GKG und der VwGO; eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einigungsgebühr ist zu corrigieren.

Relevante Normen
§ Nr. 1000 VV RVG§ Nr. 1003 VV RVG§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 146 VwGO§ 151 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 M 8/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster wird verpflichtet, die im Verfahren 1 M 8/07 vom Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Eini¬gungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 526,00 Euro erneut festzusetzen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, 146, 151, 165 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, über die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist in der Sache begründet. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2008 ist zu Unrecht die beantragte Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 256, Euro außer Ansatz geblieben.

3

Bei der Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebens-unterhalt für Frau C.         -C1.       und ihre Kinder im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004, den die Beteiligten der vor dem Verwaltungsgericht Münster geführten und bereits damit rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 K 3957/03 und 1 K 4536/03 am 8. Februar 2008 geschlossen haben, handelt es sich um einen Vertrag im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG, "durch den der Streit und die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird" und der "sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt". Dass die Vereinbarung sich materiell-rechtlich ausschließlich zu den Sozialhilfeansprüchen verhält, die in den vorgenannten Verfahren von den dortigen Klägern geltend gemacht worden sind und die in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 BGB auch einen Zinsanspruch auslösen konnten, ändert nichts daran, dass diese Verein-barung gleichzeitig unmittelbar den Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahrens erledigte, indem sie u. a. den schon vorgerichtlich zwischen Vollstreckungsgläubig-ern und Vollstreckungsschuldner geführten Streit beseitigte, ob der Verpflichtung zur Neubescheidung gem. dem Vergleich vom 12. Dezember 2005 in den Verfahren 1 K 3957/03 und 1 K 4536/03 bereits durch einen mit Schreiben vom 13. Juni 2006 unterbreiteten Vergleichsvorschlag genüge getan worden war. Da die Verfahren 1 K 3957/03 und 1 K 4536/03 ihrerseits zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitbe-fangenen Vereinbarung vom 8. Februar 2008 bereits abgeschlossen waren, kam eine Einbeziehung der anwaltlichen Vergütung für seine dahingehende Mitwirkung in die Vergütungsfestsetzung für diese Klageverfahren nicht mehr in Betracht.

4

Der Inhalt der Vereinbarung geht auch über einen bloßes Anerkenntnis oder einen bloßen Verzicht hinaus. Das ergibt sich schon aus deren § 1 Satz 1, wonach die Vereinbarung die in den gerichtlichen Verfahren 1 K 3957/03 und 1 K 4536/03 vor dem VG Münster geltend gemachten Ansprüche der Vertragsparten zu 1. bis 7. auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abschließend "regelt". Grundlage für den nach § 1 Abs. 2 der zur Erfüllung der Sozialhilfeansprüche zu zahlenden Betrag ist nach § 2 der Vereinbarung dementsprechend nicht eine bezifferte Forderung der seinerzeitigen Kläger, sondern eine sich in der Anlage der Vereinbarung befindliche genaue Berechnung, der die in dem gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2005 enthaltenen Maßgaben zugrunde gelegt sein sollen. In der Berechnung haben nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers auch Zinsen Berücksichtigung gefunden, die in dem durch den gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2005 erledigten Klageverfahren nicht ausdrücklich beantragt waren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 8 GKG, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.