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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 145/07·26.06.2007

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im Darlehensstreit zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 9.375 EUR im Verfahren um die Gewährung eines Darlehens. Streitpunkt war, ob es sich um ein zinsloses bzw. zinsvergünstigtes Darlehen handelte und ob die beantragte Leistung an eine GbR zu berücksichtigen sei. Das OVG bestätigt die Wertfestsetzung nach Nr. 44.3 Streitwertkatalog, da das Klagebegehren erkennbar auf die Gewährung eines Darlehens an den Kläger gerichtet war und Verzinsungsfragen nicht Teil des Begehrens waren. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 9.375 EUR zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 52 GKG ist auf das erkennbare Klagebegehren abzustellen; nicht thematisierte Verzinsungsmodalitäten sind unbeachtlich.

2

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach den Wertstufen des anwendbaren Streitwertkatalogs; Gerichte dürfen sich an den dortigen Prozentsätzen orientieren.

3

Dass der Kläger beabsichtigt, begehrte Mittel an eine Gesellschaft weiterzuleiten oder nur anteilig zu profitieren, ist für die Gegenstandswertbemessung unerheblich, wenn das Klagebegehren auf die Leistung an den Kläger gerichtet ist.

4

In einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet; der Beschluss kann gemäß den maßgeblichen Vorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 GKG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4279/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 9.375 EUR (25 % der begehrten Darlehenssumme von 37.500 EUR) festgesetzt und sich dabei zutreffend an Nr. 44.3 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

4

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Gründe zu erschüttern. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht von einem zinslosen, sondern lediglich von einem zinsvergünstigten Darlehen auszugehen, wird verkannt, dass das nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgebende, erkennbare Klagebegehren auf die Gewährung eines Darlehens gerichtet gewesen ist, ohne dass eine Verzinsung dieses Darlehens thematisiert worden ist.

5

Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, er habe den Antrag für die Anschaffung eines Fahrzeuges für eine GbR gestellt, an der er als Behinderter lediglich mit 50 % beteiligt sei, so dass der Vorteil aus der Darlehensgewährung entsprechend geringer angesetzt werden müsse, wird übersehen, dass der insoweit maßgebliche Klageantrag nicht auf die Gewährung eines Darlehens an die GbR, sondern auf die Gewährung eines Darlehens an den Kläger selbst gerichtet war. Ob und ggfs. in welchem Umfang der Kläger nach einer Weiterleitung der begehrten Mittel an die GbR noch von diesen Geldmitteln profitiert hätte, ist für die Bemessung des Gegen-standswertes nach § 52 GKG unerheblich.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).