Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1438/06·28.01.2008

Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung von Zahlungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, weil der Beschwerdeführer nicht konkret und glaubhaft darlegte, wann er welche Zahlungen (Vorschuss oder sonstige Zahlungen) für welche Angelegenheit bzw. welches Verfahren erhalten hat. Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des 2. Senats zum Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen mangels konkreter und glaubhafter Darlegung von Zahlungseingängen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung, wann er konkret welche Zahlungen (z. B. Vorschüsse oder sonstige Zahlungen) für welche Angelegenheit oder welches Verfahren erhalten hat, nicht erbracht hat.

2

Zur Glaubhaftmachung von Zahlungseingängen gehört die substantiierte Darlegung von Zeitpunkt, Betrag und Verwendungszusammenhang; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.

3

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können gerichtsgebührenfrei sein; Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Kosten sind nach § 128 Abs. 5 BRAGO ausgeschlossen.

4

Beschlüsse gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 5 BRAGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2150/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung, wann der Beschwerdeführer konkret welche Zahlungen (als Vorschuss oder sonstige Zahlungen) für welche Angelegenheit bzw. für welches Verfahren erhalten hat, nach wie vor nicht erfolgt ist.

Vgl. zum Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung die dem Beschwerdeführer bekannte Rechtsprechung des 2. Senats des beschließenden Gerichts, der sich der 12. Senat anschließt: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 2 E 95/07 -, 21. Mai 2007 - 2 E 193/07 -, 30. April 2007 - 2 E 1071/06 -, 17. April 2007 - 2 E 992/06 -, 5. Januar 2007 - 2 E 1070/06 -, 2. Januar 2007 - 2 E 1463/06 -, 18. Dezember 2006 - 2 E 1111/06 - und - 2 E 1462/06 -, 13. Dezember 2006 - 2 E 1112/06 -, 11. Dezember 2006 - 2 E 1151/06 - und 18. August 2006 - 2 E 646/06 -.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO unanfechtbar.