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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1437/06·07.01.2007

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und reichte die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Erledigungserklärungen nach. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn alle Voraussetzungen bereits vor Abschluss des Verfahrens vorlagen und die Billigkeit dies rechtfertigt. Die Bedürftigkeit war nicht gesetzeskonform nachgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten, in der betreffenden Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsverfolgung oder -verteidigung und bezweckt keine nachträgliche Entschädigung für bereits entstandene prozessuale Kosten.

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Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur möglich, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung oder vor der den Rechtszug abschließenden Entscheidung bereits alle gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht.

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Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Beifügung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO voraus.

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Fehlt zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Nachweis der Bedürftigkeit in gesetzlich vorgeschriebener Form, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.

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Außergerichtliche Kosten eines gerichtsgebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet, wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet.

3

Das erstinstanzliche Klageverfahren hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Im Zeitraum der Rechtshängigkeit der Klage ist mangels Beifügung der nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden, von dem ab Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können. Der Sache nach erstrebt der Kläger daher mit der unter Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingelegten Beschwerde eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die besonderen Voraussetzungen für eine derartige ("rückwirkende") Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen jedoch nicht vor.

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Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Es soll erreicht werden, dass eine

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– hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige – Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechts-schutz kein Privileg besser bemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozess-bedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschä-digen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende Kosten verursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung – hier der Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – bzw. vor Ergehen der den Rechtszug in der Hauptsache abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.

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Vgl. den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2003

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– 12 E 523/01 – m. w. N.

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Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Rechtsschutzsuchenden ihre Bedürftigkeit in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise nachgewiesen haben. Das ist hier aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO

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i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.