Beschwerde gegen Kosten- und Streitwertfestsetzung nach Klagerücknahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung nach Rücknahme einer Klage wegen Wohngeldablehnung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass bei Klagerücknahme nach §155 Abs.2 VwGO der Rechtsmittelführer kostenpflichtig ist und die Kostenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses unanfechtbar ist. Ein Gebührenverzicht ist beim zuständigen Kostenbeamten zu beantragen; die Streitwertfestsetzung nach §52 GKG sei ermessensgerecht.
Ausgang: Beschwerde gegen Kosten- und Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostengebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme trägt der Rechtsmittelführer die Kosten kraft §155 Abs.2 VwGO; die gesetzliche Anordnung ist zwingend und unabhängig vom Rücknahmegrund.
Die Kostenentscheidung, die im Einstellungsbeschluss enthalten ist, kann nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. §§92 Abs.3 S.2, 158 Abs.2 VwGO) unanfechtbar sein.
Ein Verzicht auf Kostenansatz kann nur durch den zuständigen Kostenbeamten geprüft werden; hierzu muss der Kostenschuldner dessen Voraussetzungen (dauernde Mittellosigkeit o.ä.) gegenüber dem Kostenbeamten substantiiert darlegen.
Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nach §52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger ermessensgerecht bestimmt und kann nicht über dem Wert eines Verpflichtungsbegehrens auf Gewährung der streitigen Leistung liegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostengebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch gegen die unter Ziffer 1. im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung wenden sollte, wäre ihr Rechtsbehelf unzulässig. Dass bei einer Klagerücknahme der Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen hat, ist in § 155 Abs. 2 VwGO gesetzlich zwingend und ohne Rücksicht auf den Grund für die Klagerücknahme vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund erklärt es sich, dass der die Kostenentscheidung beinhaltende Einstellungsbeschluss nach §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses zu Ziffer 1. ist die Klägerin auch in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Der Senat wertet das Anliegen der Klägerin unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mittellosigkeit daher insoweit als Aufforderung an den Kostenbeamten, im vorliegenden Verfahren von einem Ansatz der Kosten abzusehen. Dies ist nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften möglich, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder dem Kostenbeamten aus anderen Vorgängen bekannt ist. Mit dem Anliegen, von einem Kostenansatz abzusehen, muss sich die Klägerin allerdings an den für das erstinstanzliche Klageverfahren zuständigen Kostenbeamten wenden und auch ihm gegenüber darlegen, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Soweit sich die Beschwerde gegen die zu Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses vom 25. Oktober 2010 getroffene Streitwertfestsetzung richtet, ist der Rechtsbehelf unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der nicht etwa die zu zahlenden Gerichtsgebühren wiedergibt, sondern an dem diese lediglich auszurichten sind, nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit ihrem Klageantrag wollte die Klägerin hier den einer Wohngeldgewährung entgegen stehenden Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung vom 1. September 2010 beseitigen. Es ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass dieses Begehren vor dem Hintergrund der durch die Kassation eröffneten Möglichkeit, Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 gewährt zu bekommen, mit 600, Euro nicht interessengerecht bewertet worden ist. Allenfalls könnte der Pauschalbetrag im Hinblick auf den von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum erwarteten Wohngeldbezug zu niedrig ausgefallen sein.
Vgl. dazu, dass der Streitwert nicht höher sein kann als der Streitwert hinsichtlich eines Verpflichtungsbegehrens auf Gewährung von Wohngeld: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2010
– 14 E 144/10 -.
Ein zu niedriger Streitwert belastet die Klägerin jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.