Beschwerde zurückgewiesen: Erfolgsaussicht fehlt wegen pauschaler Darlegungen zu Nationalitätseinträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Beschwerde gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zentral war, ob sie substantiiert darlegte, dass fehlerhafte Nationalitätseinträge und die Beschaffung von Nachweisen den Erfolgsaussichten entgegenstehen. Der Senat sah die Vorbringen als pauschal und nicht substantiiert an und verwies auf die zutreffende rechtliche Bewertung der Vorinstanz. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 166 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter anwaltlicher Argumente begründet keine andere Würdigung der Erfolgsaussichten; die Beschwerdebegründung muss substantiiert und nachvollziehbar sein.
Pauschale, weder näher erläuterte noch glaubhaft gemachte Behauptungen über Behördenwillkür oder Beschaffungsprobleme von Urkunden genügen nicht zur Substantiierung der Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2608/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Soweit mit der Beschwerdebegründung lediglich die Argumente aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 dem Sinne nach wiederholt werden, gibt dies für sich gesehen keinen Anlass zu einer anderen inhaltlichen Würdigung der Erfolgsaussichten. Dass die Entfernung zwischen Tadschikistan und Kasachstan für die Übermittlung von Unterlagen durch die Eltern zum Nachweis der deutschen Abstammung der Klägerin nicht ohne Weiteres zu überwindende Probleme bereitet hat, wird mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Zudem kommt dem entsprechenden Argument des Verwaltungsgerichts keine tragende, sondern lediglich eine ergänzende Bedeutung zu. Es ist auch nicht das Gericht, sondern die Klägerin, die mit unzureichenden Vereinfachungen arbeitet, wenn sie der Obliegenheit zu einer schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegung insbesondere der in ihren Lebensbereich fallenden Anspruchsvoraussetzungen lediglich in Form pauschaler Behauptungen ohne Substanz und Angabe von Einzelheiten nachzukommen versucht. Der Senat vermag keine Übertreibung darin zu sehen, dass der schlichten und weder näher erläuterten noch glaubhaft gemachten Behauptung der Klägerin, sie habe sich um eine Korrektur der falschen Nationalitätseinträge zunächst in ihrer Ersatz-Geburtsurkunde und - bis 1992 - in ihrem zweiten Inlandspass erfolglos bemüht, völlig die Substanz fehlte. Es gibt keinen Anlass, an der Differenziertheit der Wortwahl und Distanziertheit des Verwaltungsgerichtes zu zweifeln. Mit der pauschalen Geltendmachung, dass Behördenwillkür in der ehemaligen Sowjetunion - gerade auch im Hinblick auf die Nationalitätseintragung - nichts Ungewöhnliches gewesen sei und die Klägerin das ihr Mögliche und Zumutbare getan habe, um den willkürlichen Nationalitätseintrag in ihrem zweiten Inlandspass zu korrigieren, ist es der Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, in so substantiierter Weise zum maßgeblichen Sachverhalt vorzutragen, dass die Angaben die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes vom wahren Geschehensablauf in Frage stellen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).