Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1413/05·17.11.2005

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung nach RVG/GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung; das Verwaltungsgericht hatte den Wert auf die Mietdifferenz für September und Oktober 2004 festgesetzt. Das OVG hält die Festsetzung für ermessensgerecht nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, weil der Klageantrag keine hinreichend deutliche Geltendmachung weiterer Folgezeiträume enthält. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Wertfestsetzung auf Mietdifferenz September/Oktober 2004 bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Berechnung anwaltlicher Vergütung nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die sich an der Bedeutung der Sache aus dem Klageantrag orientiert.

2

Bei der Wertfestsetzung sind nur die im Antrag hinreichend eindeutig bezeichneten Streitgegenstände oder Zeiträume zu berücksichtigen; ungenügend konkretisierte Ansprüche auf Folgezeiträume rechtfertigen keine höhere Festsetzung.

3

Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Festsetzung den aus dem Antrag ersichtlichen Streit vollständig erfasst und keine entscheidungserheblichen Umstände für eine Ausweitung vorgetragen werden.

4

In gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren erfolgen Erstattungen außergerichtlicher Kosten nicht, soweit dies nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 33 Abs. 9 RVG§ 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 8064/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren auf einen Betrag festgesetzt, der der Mietdifferenz für die Monate September und Oktober 2004 entspricht. Dieser Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Vergütung des früheren Rechtsanwalts der Klägerin für seine Tätigkeit.

4

Die Klägerin strebt mit ihrer Beschwerde eine Festsetzung an, die der Mietdifferenz für den Zeitraum September bis Dezember 2004 einschließlich entspricht. Eine solche Festsetzung kann sie nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 33 Abs. 1 und 23 Abs. 1 RVG i. V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - nicht beanspruchen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertfestsetzung eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die sich an der Bedeutung Sache orientiert, die sich aus dem Antrag der klagenden Partei ergibt. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht den Zeitraum ab Beginn der verfügten Kürzung (1. September 2004) bis zum Ende des Monats des Widerspruchsbescheides (Oktober 2004) zu Grunde gelegt hat. Dass auch für Folgezeiträume weitere Unterkunftskosten erstritten werden sollen, lässt sich dem Klageantrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).