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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1401/05·27.11.2005

Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Prozessvollmacht zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht verneinte hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Es bestanden Anhaltspunkte für das Fehlen einer schriftlichen Prozessvollmacht; eine nachträgliche Vorlage heilte den Mangel nicht für den früheren Entscheidungszeitpunkt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten für einstweiligen Rechtsschutz ist aus der Sicht des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen.

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Bestehen begründete Zweifel an der Bevollmächtigung, kann das Gericht die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht binnen angemessener Frist verlangen; wird diese nicht fristgerecht nachgereicht, darf das Gericht von fehlender Vertretungsmacht ausgehen.

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Die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Rechtsmittelverfahren kann den Mangel der Bevollmächtigung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 2 ZPO heilend wirken, ändert jedoch nichts an der Bewertung der Sachlage zum früheren Entscheidungszeitpunkt.

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Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht; das Unterbleiben einer fristgerechten Nachreichung durch den Beteiligten begründet nicht zwingend einen Gehörsverstoß.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2018/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe es an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO gefehlt, ist aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches nicht zu beanstanden.

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Aus den in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gründen, auf die insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, bestand hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Antragstellerin nicht durch Rechtsanwalt U. C. vertreten sei. Auf die Umstände, die das Verwaltungsgericht zu der Auslegung der seinerzeit vorgelegten Vollmacht herangezogen hat, ist mit der Beschwerde nicht eingegangen worden. Vor dem Hintergrund des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie die Vollmacht von der Antragstellerin innerlich gemeint war, sondern welcher Aussagewert dem Schriftstück aus der verständigen Sicht des Rechtsverkehrs zukam. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Oktober 2005 hilft insoweit nicht weiter, denn sie enthält weder Angaben dazu, für welches Gerichtsverfahren sie ausgestellt worden ist, noch den Namen eines eventuell im Prozesskostenhilfeverfahren beizuordnenden Rechtsanwaltes.

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Das Verwaltungsgericht hatte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 20. Oktober 2005 eine Frist von 1 Woche - also bis zum 27. Oktober 2005 - zur Nachreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht gesetzt. Dem ist dieser durch Überreichung der streitbefangenen Vollmacht mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 nachgekommen. Die am 31. Oktober 2005 dem Verwaltungsgericht per Fax übermittelte weitere Vollmacht vom gleichen Tage ist erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist ausgestellt worden. Aus der in der Absendezeile des Fax angegebenen Uhrzeit ist darauf zu schließen, dass die Übersendung maßgeblich auch erst durch die zuvor am gleichen Tage erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 28. Oktober 2005 veranlasst worden ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, das gerade auch durch § 86 Abs. 3 VwGO gewährleistet werden soll, ist es ausreichend, dass der Betroffene - wie hier - eine Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht erhalten hat und ihr nicht innerhalb der gesetzten Frist, die angemessen sein muss, nachgekommen ist.

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Soweit die Vollmacht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO ungeachtet dessen grundsätzlich auch noch im Rechtsmittelverfahren nachgereicht werden kann und dann rückwirkend den Mangel einer nicht ausreichend nachgewiesenen Bevollmächtigung heilt, ändert dies nichts daran, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes am 28. Oktober 2005 noch vom Fehlen einer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt C. für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen werden durfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.