Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe im erstinstanzlichen Verfahren. Das OVG bestätigt die Festsetzung und führt aus, dass nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung zu bemessen ist. Erfolgsaussichten sind hierfür nicht entscheidend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; die Bedeutung für den Prozessgegner ist nicht maßgeblich.
Maßgeblich für die antragsbezogene Wertbestimmung ist die objektive Bedeutung des Begehrens für den Kläger; das Gericht bestimmt den Streitwert dabei nach seinem Ermessen und kann den vom Kläger angegebenen Betrag anpassen.
Die Erfolgsaussichten des klageweise geltend gemachten Anspruchs sind kein Kriterium für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1869/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu hoch festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Sie folgt aus der rechtlichen Tragweite der angestrebten Entscheidung und den Auswirkungen, die ein Erfolg des gerichtlichen Verfahrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Auf die Bedeutung der Sache für den Prozessgegner oder für Beigeladene kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG hingegen nicht an.
Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Klägers bei objektiver Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflg. 2006, § 52 GKG Rn. 8
Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von der im Urteil vom 4. Juni 2009 erfolgten Auslegung des klägerischen Antragsbegehrens ausgegangen ist, im Rahmen derer eine angebliche Klagerücknahme hinsichtlich des Jahres 1997 keinen Anklang gefunden hat. Der Aufhebung einer Abrechnung zugunsten der Beigeladenen über einen – auf den Kläger mit 70 % entfallenden – Betrag von über 2,6 Mio Euro, dessen in etwa richtige Bezifferung die Beschwerdeführerin zugesteht, soll dementsprechend nach den Angaben des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 13. Juli 2009 bei der erstrebten Neubescheidung die Festsetzung von Forderungen der Beigeladenen in Höhe von insgesamt nur noch ca. 1,4 Mio Euro gegenübergestanden haben. Inwieweit auf die Forderung der Beigeladenen bereits Vorbehalts- bzw. Abschlagszahlungen geleistet worden waren, spielt für die vom Kläger mit 1.184.400,- Euro präzisierte Differenz zwischen angefochtener und durch die Neubescheidung letztlich erstrebter Abrechnung keine Rolle. Dass das mit Klageerhebung eingereichte Zahlenmaterial eine Differenz von rund 1,25 Mio Euro – nämlich ca. 883.000,00 Euro + ca. 367.000,00 Euro – hergibt (vergl. Blatt 42 der Gerichtsakte im Parallelverfahren 11K 1859/05 VG Münster), ist der dort auch noch höher veranschlagten Gesamtsumme der ursprünglichen Abrechnung der Beigeladenen von ca. 2,87 Mio Euro geschuldet und belastet die Beigeladene im Übrigen nicht. Insbesondere ist für die Festsetzung des Streitwertes auch nicht entscheidend, ob dem klägerischen Begehren in voller Höhe stattzugeben sein wird. Dies ist eine Frage der Erfolgsaussichten des klageweise geltend gemachten Anspruchs, nicht aber ein im Rahmen der ausschließlich antragsbezogenen Wertbestimmung beachtliches Bemessungskriterium.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 - 12 E 968/09 -; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG Kommentar, 74. Ergänzungslieferung, Stand November 2009, Anhang 6.1 (zu § 52), Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Auflage, Anh. § 164 Rn. 7 m.w.N.
Der Kläger hat sein (anteiliges) Interesse an diesem Rechtsstreit im Schriftsatz vom 13. Juli 2009 konsequent mit 829.000,00 Euro angegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Betrag aufgrund des "Bescheidungsantrages" des Klägers ermessensfehlerfrei halbiert.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.