Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach §164 VwGO gegenüber Nichtbeteiligter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung von Kosten gegenüber einer im Ausgangsverfahren nicht beteiligten Person. Das OVG verwarf die Beschwerde, weil § 164 VwGO kein Verfahren zur Festsetzung von Kosten gegen Nichtbeteiligte vorsieht. Alternative Anträge nach §§ 121, 19 BRAGO kamen nicht in Betracht bzw. waren unzulässig bzw. zurückgenommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung gegenüber Nichtbeteiligter nach § 164 VwGO als unbegründet/abgewiesen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ermöglicht keine Festsetzung von Prozesskosten gegenüber Personen, die am Ausgangsverfahren nicht beteiligt waren.
Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse nach § 121 BRAGO ist unzulässig, wenn er dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren nicht entspricht.
Ist gegen die begehrte Festsetzung eine materielle Einwendung (z. B. Erfüllungseinwand, Verjährung) erhoben worden, scheidet das vereinfachte Festsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 BRAGO aus; der Antragsteller ist auf den regulären Klageweg zu verweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO vom Antragsteller zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1293/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO die ausweislich der Beschwerdebegründung begehrte Kostenfestsetzung gegenüber einer am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Person, hier gegenüber Frau F. G. , D. -X. -H. Weg 1. 00000 F1. , nicht vorsieht.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 164 Rn. 37 f., m.w.N.
Angesichts des erkennbaren Rechtsschutzbegehrens scheidet ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse nach dem hier noch einschlägigen § 121 BRAGO aus. Schließlich kann auch nicht von einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO ausgegangen werden. Einen solchen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen Frau G. hat der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 gestellt und mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen. Abgesehen davon könnte einem erneuten Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Frau G. bereits im ersten Verfahren nach
§ 19 BRAGO sowohl den Erfüllungseinwand und auch - sinngemäß - die Einrede der Verjährung erhoben hat. Bei derartigen Einwendungen und Einreden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, kommt das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 BRAGO nicht in Betracht, so dass der Antragsteller auf den regulären Klageweg zu verweisen ist.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.