Beschwerde zurückgewiesen: Keine hinreichende Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Fortführung der Rechtsverfolgung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Bewertung und nimmt auf die ausführlichen Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Eine bloße Verweisung auf frühere Widerspruchsgründe ändert die Erfolgsaussicht nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 166 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist die Beschwerde abzuweisen (i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Beschwerdebegründung, die lediglich auf frühere Widerspruchsgründe verweist, ohne neue substantiierte Einwendungen vorzubringen, genügt nicht, um die vom Gericht festgestellte mangelnde Erfolgsaussicht zu widerlegen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde nach § 166 VwGO sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8911/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit dem Widerspruch" vom 14. Januar 2006 sinngemäß erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführlichen Gründe des Beschlusses vom 4. Januar 2006 Bezug. In der Beschwerdebegründung wird lediglich auf die Gründe des Widerspruchsschreibens vom 25. Januar 2003 hingewiesen. Dies gibt keinen Anlass zu einer anderen inhaltlichen Würdigung der Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).