Beschwerde zurückgewiesen: PKH/Beiordnung mangels glaubhafter Vermögensangaben (Tenge)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Zentrales Problem war die unzureichende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorgelegte Nachweise enthielten Beträge in Tenge ohne nachvollziehbare Umrechnung in Euro; pauschischer Verweis auf einen Weltalmanach reichte nicht aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe/Beiordnung mangels glaubhafter Vermögensdarlegung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts muss die Antragstellerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für die Prüfung erforderlichen Weise glaubhaft machen.
Zur Glaubhaftmachung finanzieller Verhältnisse sind vorgelegte Belege, die Beträge in einer Fremdwährung ausweisen, nur geeignet, wenn sie eine nachvollziehbare Umrechnung in Euro unter Angabe eines aktuellen Wechselkurses enthalten.
Eine pauschale Bezugnahme auf ein Nachschlagewerk ohne Angabe der Auflage bzw. des konkreten, nachvollziehbaren Wechselkurses genügt nicht zur glaubhaften Darstellung des Umrechnungswerts.
Bei erfolglosem Beschwerdeverfahren trifft den Beschwerdeführer die Kostenverantwortung nach § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 540/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat - unabhängig davon, dass es aus den im Kern zutreffenden, durch die Beschwerdebegründung nicht erschütterten Erwägungen des Verwaltungsgerichts an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt - auch deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in der rechtlich erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sind zum Nachweis der aktuellen Verhältnisse nicht geeignet, weil die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Wertangaben nicht in Euro, sondern in der Landeswährung Tenge erfolgen, ohne dass der Erklärung eine nachvollziehbare Angabe über den aktuellen Wechselkurs beigefügt wird (vgl. zu diesen Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 2 E 599/02 -). Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Angabe zum gegenwärtigen Verhältnis von Tenge zu Euro wird durch die pauschale Bezugnahme auf den Fischer Weltalmanach - es wird nicht einmal das Auflagejahr angegeben - nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.
Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).