Beschwerde zurückgewiesen: Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Das OVG bestätigt diese Bewertung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Pauschale, widersprüchliche und erstmals vorgetragene, unsubstantiierte Einwände reichen nicht aus, die Unklarheiten im Vorbringen zu beseitigen. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Widersprüchliches, unkonkretes oder unklar gebliebenes Vorbringen der Partei kann die Aussicht auf Erfolg entkräften; pauschale Erklärungen genügen nicht zur Ausräumung von Zweifeln.
Erst mit der Beschwerde vorgetragenes und nicht substantiiert belegtes Vorbringen ist unbeachtlich und kann die ursprüngliche Bewertung der Erfolgsaussichten nicht erschüttern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann versagt werden (vgl. §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Beschlüsse gemäß § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3473/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. August 2004 dargelegten Gründen nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Feststellung wird auch durch das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Ihre pauschalen Einwendungen, sie habe schon erklärt, dass sie während der Nachkriegszeit ganz allein in einem Kinderheim gewohnt habe, und es sei damals in der Sowjetunion nicht möglich gewesen, deutsch zu sprechen, sind schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil sie den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens übergehen und nichts enthalten, was dazu beitragen könnte, die auf Grund ihres uneinheitlichen früheren Vorbringens bestehenden Unklarheiten in der Darstellung ihrer Lebensverhältnisse bis zum Zeitpunkt ihrer Selbstständigkeit auszuräumen. Anlass zu einer klarstellenden, konkreten und nachvollziehbaren Darlegung hätte unter anderem bestanden, weil die ausweislich der vorgelegten Unterlagen entweder am ... oder am ... geborene Klägerin - jeweils unter Abweichung von ihrem Vorbringen in ihrem Aufnahmeantrag vom 20. Mai 2000 - in ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai 2004 geltend gemacht hat, ab dem 5. Lebensjahr in einem Kinderheim erzogen worden zu sein, während sie in ihrer Klageschrift vom 29. September 2004 vorgetragen hat, im 5 Lebensjahr durch eine Verordnung des NKWD von ihren Eltern getrennt worden und in ein Kinderheim geraten zu sein, in dem sie sich - wie auch aus den von ihr vorgelegten Beschei- nigung hervorgeht - von 1950 bis 1956 aufgehalten habe.
Abgesehen davon vermag der unsubstantiierte und erstmals mit der Beschwerde erhobene Einwand, es sei damals in der Sowjetunion nicht möglich gewesen, deutsch zu sprechen, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, nicht nur von ihrer Mutter, dem Bruder und Verwandten, sondern sogar in der Schule Deutsch gelernt zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.