Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Elternbeitragsbescheiden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwertfestsetzung für seine Klage auf Aufhebung von Elternbeitragsbescheiden. Zentral war, ob der Streitwert nach der geltend gemachten Geldleistung zu bemessen ist. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung und setzt den Streitwert von Amts wegen auf 6.400,00 € fest. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert auf 6.400,00 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der geltend gemachten Geldleistung (vgl. § 52 Abs. 3 GKG).
Richtet sich die Klage auf die Aufhebung mehrerer Beitragsbescheide, ist der Streitwert grundsätzlich nach der kumulierten Summe der angefochtenen Beiträge zu bestimmen.
Fehlen substantielle und nachvollziehbare Darlegungen für eine niedrigere Streitwertbemessung, kann die erstinstanzliche Festsetzung beibehalten werden.
Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert von Amts wegen ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Die Entscheidung über Gerichtsgebühren und Kosten richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; bestimmte Streitwertbeschlüsse sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4815/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf 6.400,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 3.600,00 Euro nicht rechtswidrig zu hoch festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ausweislich der Klageschrift des Klägers vom 2. Juli 2007 hat dieser unter Nr. 1 ausdrücklich "die Aufhebung des Höchstbeitrags seit 01.12.2006" beantragt und darüber hinaus in der Klagebegründung ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Besuch einer Kindertageseinrichtung durch seinen Sohn G. seit dem 1. November 2006 seien bereits Einkommensnachweise eingereicht worden, "nach denen kein Elternbeitrag fällig war".
Danach war das erkennbare Klagebegehren (unabhängig von der Frage der Zulässigkeit und/oder Begründetheit) auf die vollständige Aufhebung derjenigen Bescheide gerichtet, mit denen für den Zeitraum ab dem 1. November 2006 Elternbeiträge festgesetzt worden sind. Nach Aktenlage waren dies folgende Bescheide:
1. Bescheid vom 15. Dezember 2006 (Besuch der Kita L.-------straße 30), Höchstbeitrag 200,00 Euro für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2006, insgesamt 400,00 Euro,
2. Bescheide vom 9. Februar und 20. Juli 2007 (Besuch der Kita C.----------straße 18), Höchstbeitrag 300,00 Euro ab dem 1. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2008, insgesamt 6.000,00 Euro.
Demensprechend ist der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag der streitigen Elternbeiträge von 6.400,00 Euro der Streitwertbemessung zugrundezulegen. Gegenteiliges ist der mit der Beschwerdeschrift vom 12. August 2009 vorgelegten Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Der Hinweis, strittig sei die "gesamtschuldnerische Haftung sowie die Höhe der Beiträge / Beitragsberechnung als Grundlage für den Streitwert" lässt konkrete nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine niedrigere Bemessung des Streitwerts nicht erkennen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ankündigung, eine weitergehende Begründung erfolge "in den nächsten Tagen", ist eine weitere Begründung der Beschwerde bis zum heutigen Tag nicht bei Gericht eingegangen. Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden.
Das sich aus dem zutreffenden Streitwert von 6.400,00 Euro gegenüber der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (3.600,00 Euro) ergebende Defizit rechtfertigt die Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden kann, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).