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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1279/05·25.01.2006

Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung: fehlendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum (BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen und Kläger wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein BVFG‑Aufnahmeverfahren. Zentrales Problem ist das fehlende glaubhafte durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG, wodurch die Erfolgsaussichten als nicht hinreichend erachtet wurden. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und mangelhafte Erfolgsaussicht des BVFG‑Antrags als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt neben der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichende Erfolgsaussichten des Hauptantrags voraus (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen Bekenntnisfähigkeit und Ausreise erforderlich.

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Pauschale oder unkonkretisierte Behauptungen genügen nicht, um die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines positiven Bekenntnisses nachzuweisen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Verhältnisse zum relevanten Zeitpunkt.

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Eine erstinstanzliche Würdigung der Erfolgsaussichten bleibt verbindlich, soweit sie mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen wird; unterbliebene Angriffe führen zur Bestätigung dieser Beurteilung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2615/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Auch mit der Beschwerde haben die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht

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Das Verwaltungsgericht hat außerdem zurecht festgestellt, für die Klage fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten als weiterer Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Es hat hierzu u.a. ausgeführt, es spreche Alles dafür, dass die Klägerin zu 1. sich wegen der Eintragung der weißrussischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nicht „nur" zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese - die Würdigung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Klageverfahrens selbständig tragende - Begründung ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Die dieser Begründung zugrundeliegende erstinstanzliche Beurteilung steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 A 2093/04 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 und 5 C 40.03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 12 A 3858/04 - m.w.Nachw.

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Die darauf gestützte verwaltungsgerichtsgerichtliche Würdigung der Erfolgsaussichten gibt auch sonst keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2005, die mit der Beschwerdebegründung ohnehin nicht mehr in Bezug genommen worden sind. Im besagten Schriftsatz vom 27. Juli 2005 wird lediglich in pauschaler Weise behauptet, eine „rechtlich zustehende Auswahl des Eintrags der Volkszugehörigkeit sei im Herkunftsgebiet der Klägerin nicht vorhanden gewesen". Dies wird bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Passausstellung im Jahre 1998 aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert; für die Richtigkeit der pauschalen anwaltlichen Einschätzung sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Fehlt es mithin an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, kommt es ungeachtet der umfangreichen Darlegungen der Beschwerdebegründung zu ihrer Sprachkompetenz für die Entscheidung nicht darauf an, ob es ihr außerdem an der Fähigkeit fehlt, aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG).

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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Aufnahmebegehren der Klägerin zu 1. kann voraussichtlich auch eine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. nicht beansprucht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.