Kein schriftlicher Vergleich bei Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte, die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und anschließender Schriftverkehr hätten das Verfahren ohne mündliche Verhandlung erledigt. Streitgegenstand war, ob dadurch ein schriftlicher Vergleich im Sinne der Annahme einer Terminsgebühr zustande kam. Das OVG verneint dies: Die Parteien behielten die Fortführung des Rechtsstreits vor, eine Erledigung erfolgte erst durch beiderseitige Erledigungserklärungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Anerkennung einer Erledigungsfolge bei Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein außerhalb einer mündlichen Verhandlung geschlossener schriftlicher Vergleich, der eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG begründen kann, setzt ein eindeutiges beiderseitiges Einvernehmen über die Erledigung des Rechtsstreits voraus.
Die bloße Anforderung und Übermittlung von Unterlagen sowie die Ausstellung eines behördlichen Ausweises begründen nicht automatisch eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens, wenn die Parteien die Fortführung des Rechtsstreits ausdrücklich vorbehalten.
Eine Erledigung des Rechtsstreits tritt erst mit beiderseitigen Erledigungserklärungen ein; erst dann kann eine mündliche Verhandlung entbehrlich werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Zurückweisung der Beschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4633/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Klägerin nicht in Frage zu stellen, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne eines außerhalb einer mündlichen Verhandlung geschlossenen streitbeseitigenden Vertrages, wie ihn der BGH nach seinem Be-schluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - (NJW 2006, 157) zur Annahme einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (4) VV RVG ausreichen lässt, hier nicht zustande gekommen ist. Mit der durch behördliches Schreiben vom 25. Januar 2007 und 19. Februar 2007 erfolgten Anforderung von Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises benötigt worden sind, einerseits und der Beibringung dieser Unterlagen mit anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2007 und 5. April 2007 andererseits haben sich die Beteiligten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht darauf verständigt, den Prozess ohne mündliche Verhandlung durch Erteilung des Ausweises zu beenden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem anwaltlichen Schreiben vom 5. April 2007, in dem es heißt: Ich gehe davon aus, dass vom BVA der Klageanspruch jetzt anerkannt wird (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit). Mit der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises würden wir uns nur dann einverstanden erklären, wenn das BVA die Kosten der Klage übernimmt. Ihre abschließende Stellungnahme darf ich bis zum 26.04.2007 erwarten, anderenfalls von mir der Rechtsstreit weitergeführt wird." Danach haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Mitwirkung bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises keineswegs so verstanden, dass die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises automatisch zur Erledigung des Rechtsstreites führen sollte. Die bloße Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises unter ihrer Mitwirkung sollte auch nach der Sichtweise der Anwälte keine Verfahrensgestaltung, beinhalten, durch die sich automatisch eine mündliche Verhandlung erübrigte und damit ein - evtl. auszugleichender - Gebührennachteil eintrat. Eine Beilegung des Rechtsstreits in der Weise, dass keine mündliche Verhandlung mehr stattfinden musste, ist erst durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).