Zuständigkeit für Auskunftsbegehren nach §117 SGB XII: Sozialgericht zuständig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen ein Auskunftsbegehren und die Androhung eines Zwangsgeldes; das OVG wies die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte klar, dass §117 Abs.1 SGB XII einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch begründet. Für dessen Anfechtung und Vollstreckung ist die Sozialgerichtsbarkeit nach §51 Abs.1 Nr.6a SGG zuständig. Ein übergehender Unterhaltsanspruch nach §94 SGB XII ist dafür nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Auskunftsbegehren und Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
§117 Abs.1 SGB XII begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend gemacht und im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist.
Für die Anfechtung eines sozialrechtlichen Auskunftsbegehrens und die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig; §51 Abs.1 Nr.6a SGG weist den Rechtsweg zu.
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach §117 Abs.1 SGB XII setzt nicht voraus, dass bereits ein übergehender Unterhaltsanspruch nach §94 SGB XII besteht; ausschlaggebend ist, ob die betroffene Person als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt.
Die Zwangsgeldandrohung dient der Durchsetzung des sozialrechtlichen Auskunftsanspruchs und ist nicht als Durchsetzung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach §1605 BGB zu qualifizieren; sie fällt somit unter die Zuweisungsvorschrift des SGG.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach §154 Abs.2 VwGO zu entscheiden, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis den Charakter einer Sozialhilfeangelegenheit im Sinne des §188 VwGO hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4297/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Frage zu stellen, dass für die Anfechtung des Auskunftsbegehrens des Beklagten und die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO kraft anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung nicht gegeben ist, sondern statt dessen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - hier gemäß § 8 SGG sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AG-SGG NRW das Sozialgericht E. - zur Entscheidung berufen sind. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass sich der Rechtsweg für das Auskunftsbegehren und seine Vollstreckung danach richtet, welche Gerichtsbarkeit nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII über die eventuell übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII zu entscheiden hat. Zwar geht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der Nachfolgevorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG, mit einem Unterhaltsanspruch auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB auf den Träger der Sozialhilfe über.
Vgl. zur Rechtslage vor Ergänzung des § 91 Abs. 1 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juni 1996 (BGBl. I S. 1088): BGH, Urteil vom 5. März 1986 - IV b ZR 25/85 -, NJW 1986, 1688.
Der Beklagte hat aber nicht von einem bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB Gebrauch gemacht, sondern eindeutig den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des § 117 Abs. 1 SGB XIII, der insoweit an die Stelle von § 116 Abs. 1 BSHG getreten ist, geltend gemacht. Die besagte Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber steht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
Vgl. zu § 116 Abs. 1 BSHG insoweit: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, FEVS 44, 269, 277.
Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 SGB XII kommt es dementsprechend von vornherein nicht an. Namentlich setzt die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 SGB XII nicht voraus, dass ein nach § 94 SGB XII übergangsfähiger Unterhaltsanspruch besteht. Zur Auskunft verpflichtet ist, wer als Unterhaltsschuldner der leistungsberechtigten Person in Betracht kommt.
Vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BSHG: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184.
Um möglichst rasch auf effektive Weise zu den Informationen zu kommen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um die Ansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII (auf dem Zivilrechtswege) geltend zu machen, ist es auch durchaus sinnvoll, dem Auskunftsanspruch eine durch Hoheitsakt durchsetzbare öffentlich-rechtliche Ausgestaltung zu geben und somit dem Zivilrechtsweg zu entziehen.
Die Zwangsgeldandrohung als Verwaltungsvollstreckungsakt dient - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht der Durchsetzung des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB bzw. übergegangener zivilrechtlicher Ansprüche aus § 1601 ff. BGB, sondern des sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 117 Abs. 1 SGB XII und wird dementsprechend von der Zuweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG miterfasst.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Klägerin den Charakter der Angelegenheit als eine solche der Sozialhilfe im Sinne von § 188 VwGO in Abrede stellt, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.