Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Vermögensangaben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob sie ihre Unvermögenslage glaubhaft gemacht hat. Das OVG stellte fest, dass der Vordruck nach §117 ZPO unvollständig blieb und erforderliche Angaben zu Konten und Vermögen sowie Belege fehlten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren blieb gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung der Unvermögenslage der Antragstellerin voraus.
Fehlende oder unvollständig ausgefüllte Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs.4 ZPO) rechtfertigen die Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn die Bedürftigkeit nicht anderweitig belegt wird.
Ein SGB‑II‑Bescheid genügt allein nicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; ergänzende Angaben zu Bank-/Giro-/Sparkonten, Bargeld und sonstigen Vermögenswerten sowie geeignete Belege sind erforderlich (vgl. §2 Abs.2 PKHFV).
Die Kostenregelung in Beschwerdeverfahren kann auf Grundlage der §§188 S.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO treffen, wobei das Gericht das Verfahren gerichtskostenfrei belassen und außergerichtliche Kosten nicht erstatten kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2957/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die begehrte Prozesskostenhilfe steht der Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Antragstellerin hatte - was bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss festgestellt hat - bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens keinen vollständig ausgefüllten den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt.
Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3 ff.
Sie hatte in dem überreichten Formular keine Angaben darüber gemacht, ob sie über Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen (G. 1.) bzw. Bargeld- oder Wertgegenstände (G. 4.) verfügt und auch keine entsprechenden Belege übersandt. Der vorgelegte SGB-II-Bescheid ist insoweit nicht ausreichend (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV). Entsprechende Unterlagen hat die Antragstellerin im Übrigen - ungeachtet der Frage, ob diese mit Blick auf die Erledigung noch berücksichtigungsfähig wären - auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.