Beschwerde zurückgewiesen: Keine PKH für einstweilige Anordnung mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Anordnungsverfahren wurde zurückgewiesen. Das OVG stellt fest, dass die erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, weil ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargetan wurde. Zudem sind die Angaben zur Hilfebedürftigkeit (Fahrleistungen, Wartung, Treibstoffkosten) pauschal und nicht plausibel belegt. Deshalb war die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH für einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Anordnungsverfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; der Anordnungsanspruch muss substantiiert dargelegt werden.
Die Hilfebedürftigkeit ist konkret und plausibel zu belegen; bei Nutzung von auf Dritte zugelassenen Fahrzeugen sind Angaben zu monatlichen Kilometerleistungen sowie zu Aufwendungen für Wartung, Reparaturen und Treibstoff erforderlich.
Pauschale oder paßartige Behauptungen (z. B. „äußerst geringer Benzinbedarf“) genügen nicht zur Substantiierung der Bedürftigkeit oder der Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweilige Anordnung.
Fehlende oder unzureichende substantiierte Darlegungen in erster Instanz führen dazu, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren mangels Nachholung konkreter, prüfbarer Angaben nicht zu bewilligen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 11 L 1412/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Anordnungsverfahren sind nicht erfüllt. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargetan war. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ergaben sich daraus, dass der Antragsteller zu 1. ein seit dem 15. Juli 2003 auf seinen Adoptivvater zugelassenes Kraftfahrzeug genutzt und auch vorher schon über einen längeren Zeitraum über Kraftfahrzeuge verfügt hat, die auf seinen Adoptivvater zugelassen waren. Im Hinblick darauf hätten die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch konkrete ins Einzelne gehende Angaben plausibel darlegen müssen, welche Ausgaben ihnen durch den Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind bzw. entstehen und wie diese Ausgaben, insbesondere für Wartung und Reparaturen sowie Treibstoff, bestritten worden sind bzw. werden. Das ist indes ungeachtet der Frage, ob eine bis zur erstinstanzlichen Entscheidung fehlende Substantiierung in der Beschwerdeinstanz überhaupt nachgeholt werden könnte, auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen.
In der Beschwerdebegründung wird diesbezüglich vorgetragen: Mit den Fahrzeugen seien nur die notwendigsten Fahrten unternommen worden, der Benzinbedarf sei deshalb äußerst gering gewesen; für die Benzinkosten sei der Adoptivvater des Antragstellers zu 1. aufgekommen; Wartungs- und Reparaturkosten seien nicht entstanden. Dieses Vorbringen ist weder hinreichend substantiiert noch plausibel.
Die Behauptung, mit den Personenkraftwagen seien nur die notwendigsten Fahrten unternommen worden, ist nicht glaubhaft, weil bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss verschiedene Umstände benannt hat, die dafür sprechen, dass der Antragsteller zu 1. die Fahrzeuge in nicht unerheblichem Umfang für eigene Zwecke genutzt hat und nutzt. Diese Indizien haben die Antragsteller nicht entkräftet. Auch die Angabe, es seien keine Wartungskosten entstanden, entspricht zumindest insoweit nicht der Wahrheit, als an dem angeblich am 13. Juli 2003 vom Adoptivvater des Antragstellers zu 1. gekauften Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 14. Juli 2003 eine Abgasuntersuchung durchgeführt worden ist, die nach den Ermittlungen des Antragsgegners 24,- EUR gekostet hat. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, es fehlten glaubhaft gemachte Angaben über die monatlichen Kilometerleistungen und die Ausgaben für Benzinkosten, durften sich die Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis auf einen äußerst geringen" Benzinbedarf begnügen, sie hätten vielmehr die Anzahl der gefahrenen Kilometer und die Höhe der Benzinkosten zumindest ungefähr beziffern müssen. Nicht ausreichend substantiiert ist schließlich auch ihr Vorbringen, der Adoptivvater des Antragstellers zu 1. sei für die Benzinkosten aufgekommen. Da dieser nach dem Beschwerdevorbringen alle mit der Anschaffung und dem Betrieb der jeweiligen Pkw's verbundenen Kosten (Kaufpreis, Steuern, Versicherungen) ausschließlich aus seinen Mitteln (Rente und Pflegegeld) bezahlt haben soll, er aber bis Februar 2003 an seinem früheren Wohnort H. Sozialhilfe erhalten hat und seit März 2003 vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen erhält, hätten die Antrag-steller konkret und detailliert darlegen müssen, welche Kosten durch die Anschaffung und Haltung sowie den Betrieb der Fahrzeuge - dazu gehören auch Gebühren für die Umschreibung und Stilllegung - entstanden sind und wie der Adoptivvater diese Kosten aus seinen Einkünften aufbringen konnte, ohne seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Fehlt es bereits an einer solchen Darlegung, so kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die vom Antragsgegner erst in das Beschwerdeverfahren eingeführten Erkenntnisse betreffend eines der vom Antragsteller zu 1. genutzten Fahrzeuge berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.