Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Vertriebenenrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren über Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das Oberverwaltungsgericht wertete die Eingabe als zulässige Beschwerde gegen den Streitwert, wies diese jedoch als unbegründet zurück. Das VG hatte für jede betroffene Person den gesetzlichen Anfangswert von 5.000 € angesetzt, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 20.000 € ergab. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auszulegen, wenn daraus der Wille der Partei zur Überprüfung des Streitwerts erkennbar ist.
Bei begehrter Erteilung eines Aufnahmebescheids oder Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid bieten solche begehrten Verwaltungsakte regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des Klägerinteresses.
Für jede Person, deren Aufnahme oder Einbeziehung beantragt wird, ist in solchen Fällen regelmäßig der gesetzliche Anfangswert von 5.000 € als Streitwert anzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei erklären und die Erstattung von Kosten ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 964/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. November 2007 ist als Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden festgesetzten Streit-wert auszulegen. Denn alleine dieser Rechtsbehelf würde der Klägerin, neben der gewünschten Überprüfung der Sachentscheidung des Gerichts, die offensichtlich auch erstrebte Überprüfung der Streitwertfestsetzung ermöglichen.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - die Einzelrichterin entschei-det, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutref-fend auf 20.000 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtssprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebeschei-des oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klä-gerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Fol-ge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auf-fangwert in Höhe von 5.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.
Vgl. etwa den Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 E 356/07.
Da die Klägerin in dem in Rede stehenden Verfahren die Erteilung eines Aufnahme-bescheides für sich sowie die Einbeziehung ihres Ehemannnes und ihrer beiden Kinder begehrt hat, ergibt sich daraus ein Streitwert von 20.000 Euro (4 x 5.000 Euro).
Rein informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem festgesetzten Streitwert nicht etwa um denjenigen Betrag handelt, den die Klägerin als unterlegene Partei als Gerichtskosten zu zahlen hat. Der Streitwert von 20.000 Euro stellt ledig-lich die Berechnungsgrundlage für die zu erhebenden Gerichtsgebühren dar, die weit hinter dem als Streitwert festgesetzten Betrag zurückbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).