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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 120/18·24.07.2018

Kostenfestsetzung: Zwei Vorverfahren bei überschießender Wohngeldrückforderung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des VG ein, der die zu erstattenden Kosten zu niedrig angesetzt hatte. Streitentscheidend war, ob wegen zweier Bescheide (Aufhebung eines Wohngeldbewilligungsbescheids und Rückforderung) kostenrechtlich ein oder zwei Vorverfahren anzusetzen sind. Das OVG bejahte wegen eines über die Aufhebung hinausgehenden („überschießenden“) Teils der Rückforderung eine zweite Angelegenheit und berücksichtigte daher Gebühren für zwei Vorverfahren. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde geändert und die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 994,32 € festgesetzt; im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und Kostenfestsetzung auf 994,32 € erhöht; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werden gegen zwei Verwaltungsakte Widersprüche eingelegt, liegen prozessual grundsätzlich zwei Vorverfahren i.S.d. §§ 68, 69 VwGO vor, auch wenn über beide Widersprüche ein einheitlicher Widerspruchsbescheid ergeht.

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Aufhebung eines Bewilligungsbescheids und Rückforderung der darauf beruhenden Leistungen betreffen gebührenrechtlich regelmäßig dieselbe Angelegenheit; dies gilt auch bei getrennten Bescheiden.

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Geht ein Rückforderungsbescheid über den Umfang der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids hinaus und erfasst Leistungen aus einem weiteren, (noch) nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid, liegt hinsichtlich des überschießenden Teils eine andere Angelegenheit vor, die gesonderte Vorverfahrensgebühren auslösen kann.

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Bei der Wertbemessung mehrerer Vorverfahren darf das Gesamtinteresse den mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten Gesamtbetrag nicht überschreiten.

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Eine vor Klageerhebung ergangene (Teil‑)Abhilfe führt für die Gebühren im Vorverfahren nicht ohne Weiteres zu einer Minderung des für den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung maßgeblichen Gegenstandswerts.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 69 VwGO§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ Nr. 2300 VV RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6550/15

Tenor

Der Beschluss vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2017 wird dahingehend geändert, dass die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 994,32 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Gebühr gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

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Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Bei den erstattungsfähigen Kosten des Klägers, die in die anzustellende Berechnung der entsprechend der vereinbarten Kostenquote auszugleichenden Kosten eingestellt werden müssen, sind im Ergebnis die Kosten zweier Vorverfahren zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die Beklagte hat zwei Bescheide vom 11. Mai 2015 erlassen: Der eine Bescheid (mit der Nummer 699) hebt den (bewilligenden) Wohngeldbescheid vom 1. September 2014 (teilweise) hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis 31. Juli 2014 auf. Der andere Bescheid fordert Wohngeld in Höhe von 3678,00 € zurück, wobei der Rückforderungsbetrag differenziert zu betrachten ist: 1638,00 € entfallen - insoweit mit dem anderen Bescheid vom 11. Mai 2015 sowie dem teilweise aufgehobenen Wohngeldbescheid vom 1. September 2014 korrespondierend - auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2014 (7 x 234,00 €), die restlichen 2.040,00 € betreffen den Zeitraum 1. August 2014 bis 31. März 2015 (8 x 255,00 €), der Gegenstand des (bewilligenden) Wohngeldbescheids vom 18. September 2014 war. Gegen beide Bescheide vom 11. Mai 2015 ist von der Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch eingelegt worden, so dass es aus prozessualer Sicht mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 VwGO zwei Vorverfahren gegeben hat. Daran ändert es nichts, dass über beide Widersprüche mit einem Widerspruchsbescheid (vom 8. Oktober 2015) entschieden wurde und es davor noch einen teilweisen Abhilfebescheid (vom 16. Juni 2015) gegeben hat. Im Weiteren sind beide Bescheide vom 11. Mai 2015 ausweislich des in der Klageschrift vom 11. November 2015 angekündigten Klageantrags zum Gegenstand der Klage gemacht worden.

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Die hier maßgebliche gebührenrechtliche Betrachtung führt ebenfalls auf zwei Vorverfahren. Zwar ist davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, wenn ein Bewilligungsbescheid aufgehoben und die auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids ausgezahlten Leistungen zurückgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn Aufhebung und Rückforderung mit getrennten Bescheiden verfügt werden.

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Vgl. in diesem Sinne BSG, Urteil vom 2. April 2014- B 4 AS 27/13 R -, juris Rn. 17.

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Dementsprechend fallen in einem solchen Fall nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren für die Tätigkeit im Vorverfahren nur einmal an. So liegt es indes hier nicht. Denn der Rückforderungsbescheid vom 11. Mai 2015 deckt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit dem Aufhebungsbescheid vom 11. Mai 2015, sondern geht über diesen hinaus. Zurückgefordert wird nicht nur der Betrag, der umfangmäßig der Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 1. September 2014 entspricht. Vielmehr wird auch darüber hinausgehend Wohngeld zurückgefordert, dessen Auszahlung auf den Bewilligungsbescheid vom 18. September 2014 zurückgeht, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide vom 11. Mai 2015 nicht aufgehoben war. Hinsichtlich dieses "überschießenden" Teils des Rückforderungsbescheids vom 11. Mai 2015 liegt mit Blick auf den Aufhebungsbescheid vom 11. Mai 2015 nicht mehr dieselbe Angelegenheit vor, sondern eine andere (verschiedene) Angelegenheit, für die der Rechtsanwalt ebenfalls Gebühren geltend machen kann.

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Ausgehend hiervon sind die nachfolgend berechneten Kosten des Klägers erstattungs- und ausgleichsfähig.

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Erstes Vorverfahren: Teilweise Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 1. September 2014 nebst zugehöriger Rückforderung, Gegenstandswert 1638 €.

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1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG                                                          195,00 €

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Kopien, Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG                                                                        27,25 €

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Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG                20,00 €

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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                                                                      46,03 €

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Gesamt                                                                                                                                288,28 €

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Zweites Vorverfahren: "Überschießende" Rückforderung, Gegenstandswert 2040 €.

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1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG                                                          261,30 €

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Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG                20,00 €

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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                                                                      53,45 €

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Gesamt                                                                                                                                334,75 €

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Klageverfahren: Gegenstandswert 3444 €

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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG                                                          327,60 €

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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG                                                                        302,40 €

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1,0 Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1000, 1002, 1003 VV RVG                252,00 €

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Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG                20,00 €

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Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG, Gegen-

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standwert 3444 €, gemäß Vorbemerkung 3, Abs. 4 Satz 1 und 4

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VV RVG                                                                                                                              - 163,80 €

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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                                                                    140,26 €

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Gesamt                                                                                                                                878,46 €

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Gesamt erstattungs-/ausgleichsfähige Kosten des Klägers                            1501,49 €

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Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihren Schriftsätzen vom 17. Februar und 19. Mai 2017 die Kosten der Vorverfahren auf der Grundlage höherer Gegenstandswerte berechnet hat, ist dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Der (eine) Bescheid vom 11. Mai 2015 hebt den Wohngeldbescheid vom 1. September 2014 nicht vollständig auf, sondern lediglich für den Zeitraum von sieben Monaten. Ferner ging das Interesse des Klägers - unabhängig von der Anzahl der Vorverfahren - wertmäßig nicht über den im Rückforderungsbescheid vom 11. Mai 2015 genannten Betrag (3678,00 €) hinaus, so dass die Gegenstandswerte der Vorverfahren zusammen genommen diesen Betrag nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen hat die vor Klageerhebung erfolgte teilweise Abhilfe (Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2015), welche die Rückforderung für den Monat Januar 2014 (234,00 €) betraf und dementsprechend dem ersten Vorverfahren zuzuordnen ist, keinen Einfluss auf die vorstehend berechneten erstattungsfähigen Kosten dieses Vorverfahrens. Die Abhilfe bewirkt keine Reduzierung des für den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung zu beurteilenden Gegenstandswerts, so dass sich die Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG durch die Abhilfe nicht reduziert. Andererseits erschließt sich die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Abhilfe in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 2302 VV RVG nicht.

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Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2017 für das Klageverfahren weitere Kosten geltend gemacht hat, sind diese ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die über vorstehende Berechnung hinaus in Ansatz gebrachten Gebührennummern sind nicht erstattungsfähig, weil dem Ansatz die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Auffassung zugrunde liegt, das eine Widerspruchsverfahren sei "vom Gegenstandswert her nicht in die Klage eingegangen".

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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vorverfahren keiner weiteren Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf. Die entsprechende Entscheidung ist bereits vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2017 getroffen worden. Auch wenn es im Tenor des Beschlusses "für das Vorverfahren" heißt, ist dies insbesondere mit Blick auf die Gründe des Beschlusses nicht dahingehend zu verstehen, dass im Bewusstsein mehrerer Vorverfahren die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten lediglich für eines dieser Vorverfahren ausgesprochen werden sollte. Vielmehr ist mit "für das Vorverfahren" alles gemeint, was der Klage an Vorverfahren vorausgegangen und anschließend Gegenstand der Klage geworden ist.

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Ausgehend von 1501,49 € erstattungsfähigen Kosten des Klägers beträgt der Erstattungsbetrag aufgrund der vereinbarten Kostenquote (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte) 1000,99 €. Hiervon sind im Wege des Ausgleichs 1/3 der erstattungsfähigen Kosten der Beklagten (20,00 €) in Abzug zu bringen, also 6,67 €. Dementsprechend verbleibt ein von der Beklagten zu leistender Erstattungsbetrag von 994,32 €.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502. Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers von erstattungsfähigen Kosten von 1678,57 € ausgeht, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nur 1501,49 € erstattungsfähig sind, ergibt sich in Bezug auf die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2017 angenommenen erstattungsfähigen Kosten von 1324,47 € eine Erfolgsquote der Beschwerde von 50 Prozent. Dementsprechend hat der Senat die Gebühr gemäß der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502 reduziert.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.