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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1201/06·16.10.2006

Beschwerde zurückgewiesen – zivilrechtliche Zuständigkeit (§13 GVG) bestätigt

VerfahrensrechtRechtswegzuständigkeitGVG-Verfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (§13 GVG) und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§40 VwGO). Das OVG bestätigt diese Rechtswegentscheidung und verweist auf die Bindungswirkung einer nach §17a Abs.2 GVG getroffenen Entscheidung. Das Verhalten des anvisierten Amts-/Familiengerichts ändert daran nichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Prüfung, dass der Streitgegenstand zivilrechtlicher Natur ist, liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 VwGO vor; das Verfahren ist dem Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) zuzuweisen.

2

Hat ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht verwiesen, ist dieses Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Feststellung hinsichtlich des Rechtsweges gebunden.

3

Das Unterlassen oder die Nichtaufnahme des Verfahrens durch das an den Rechtsweg verwiesene Gericht ändert nichts an der Bindungswirkung der vorangegangenen Rechtswegentscheidung.

4

Eine Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung ist unzulässig bzw. zurückzuweisen, wenn der Angreifer nicht substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 40 VwGO§ 13 GVG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 17b Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 460/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, nicht zu erschüttern. Auf die erstinstanzliche Begründung wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Hat ein Gericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen, ist dieses Gericht - hier also etwa das Amtsgericht - Familiengericht -, an das der Rechtsstreit 2 L 397/06 verwiesen worden ist - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Beschluss hinsichtlich des Rechtsweges gebunden. Wenn das Familiengericht - was lediglich ungeschützt und ohne Beleg behauptet wird - nicht reagieren sollte, indem es das Verfahren aufnimmt und fortführt, hat dieses Verhalten als solches keine rechtlichen Auswirkungen auf den maßgeblichen Rechtsweg. Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrten Auskünfte den Gegenstand einer vom Antragsgegner gewährten Hilfe zur Erziehung betreffen und deshalb dem Kinder- und Jugendhilferecht als öffentlichem Recht zuzurechnen sind.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst wird, folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.