Beschwerde gegen Nichtbehandlung wiederholter Eingaben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Nichtbehandlung seiner handschriftlichen Eingabe und focht die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, diese nicht als förmlichen Rechtsbehelf zu werten. Das OVG hielt die Beschwerde für unbegründet: Zwar gewährleistet das Grundgesetz den Zugang zu den Gerichten, doch darf in engen Ausnahmefällen bei offensichtlich missbräuchlichen, wirren oder stereotyp wiederholten Eingaben von einer förmlichen Bescheidung abgesehen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Einstufung der Eingabe als kein förmlicher Rechtsbehelf abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu entscheiden; die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG umfasst den Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und eine tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands.
In engen Ausnahmefällen kann ein Gericht von der förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen, wenn diese eindeutig missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos sind und kein sinnhaftes Rechtsschutzbegehren enthalten.
Fehlt es an einem ernsthaften, sachlich bestimmbaren Rechtsschutzbegehren (z. B. bei wirrem, unleserlichem oder völlig haltlosem Vorbringen oder bei Eingaben, die ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dienen), ist die Nichtbearbeitung und Einstellung des Verfahrens zulässig.
Eingaben, die nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu werten sind, müssen nicht nach prozessualen Maßstäben weiterverfolgt werden; die Kostenentscheidung kann nach den einschlägigen Vorschriften (hier § 154 Abs. 2 VwGO) dem Einreicher auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 AR 12/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist - jedenfalls - unbegründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eingabe des Antragstellers sei nicht als förmlicher Rechtsbehelf zu verstehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder Eingaben schlicht nicht mehr zu bescheiden. Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, denn sie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache. Die Gerichte sind verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.
Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.
Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen.
Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache.
Vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris Rn. 5 ff.
Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, juris Rn. 4, unter Hinweis auf LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 - L 12 AS 2359/15 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, juris Rn. 9 f.
Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das "Rechtsmittel" unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 25. September 2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris Rn. 9.
Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, juris Rn. 10 f.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die (kaum lesbare) Eingabe des Antragstellers sei nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten. Zur Begründung hat es in seiner gerichtlichen Verfügung vom 26. Januar 2023 im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund stereotyp wiederholten Vorbringens aus früheren Verfahren und offensichtlich unschlüssigen Vorbringens sowie mit Blick darauf, dass das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei, fehle es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren. Die erneute "Wiederaufnahmeklage" bzw. "Verzögerungsrüge" diene erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Es dränge sich der Eindruck auf, dass es dem Antragsteller nunmehr allein darauf ankomme, stets neue verwaltungsgerichtliche Verfahren zu kreieren, um das Verwaltungsgericht zu beschäftigen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung ständen für diesen Zweck jedoch nicht zur Verfügung. Der Zugang zu den Gerichten werde vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern ziele auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der damit garantierte Rechtsschutz erfolge durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung. Dies entspreche jedoch offensichtlich nicht der Absicht des Antragstellers. Er nutze vorliegende Eingabe nicht, um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise. Daher sei das Gericht auch unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie effektiven Rechtschutzes nicht gehalten, das vorgebrachte Begehren nach Maßgabe der Prozessordnung zu prüfen.
Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere unter Berücksichtigung von Inhalt und Ablauf der vorangegangenen Verfahren 21 K 726/20 und 21 K 6933/22 nicht ersichtlich. Das Verfahren 21 K 726/20 ist mit Urteil vom 2. August 2022 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller u. a. bereits eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen gestellt, die zuletzt als unzulässig abgelehnt worden waren. In der Folge hatte der Kläger das Verfahren 21 K 6933/22 als Wiederaufnahmeklage anhängig gemacht und auch hier - ohne erkennbares inhaltliches Vorbringen - Befangenheitsanträge und Gehörsrügen angebracht, die ebenfalls als unzulässig behandelt worden sind.
Die handschriftliche Eingabe des Antragstellers vom 13. Januar 2023 reiht sich in diese Vielzahl von kaum lesbaren, zusammenhanglosen und wirren Schreiben ein, die ein hinreichend konkretes (neues) Rechtsschutzbegehren nicht ansatzweise erkennen lassen. Ein solches Ersuchen, das mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang steht, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Justiz bezweckt, ist von vornherein nicht als förmlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 -, juris Rn. 6.
Vor diesem Hintergrund greift die Rüge der "Nichtbearbeitung der fristgerecht erhobenen Wiederaufnahmeklage" ebenso wenig durch wie der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, hinsichtlich der Wiederaufnahmeklage finde "nach der Verfahrensordnung keine Vorprüfung oder 'Zulassungsprüfung' der Wiederaufnahmeklage statt" und über eine Wiederaufnahmeklage sei "unter zwingender mündlichen Verhandlung kraft Gesetz zu entscheiden". Gleiches gilt, soweit der Antragsteller "insbesondere" geltend macht, die von ihm erhobene Anhörungsrüge sei zulässig und begründet. Ungeachtet dessen kann sein Einwand, die "am 13. Januar 2023 verlesenen Beschlüsse", seien "gemäß § 187 BGB am nächsten Tag bekannt gemacht, d. h. am 14. Januar 2023", und ihm sei "es daher nicht möglich" gewesen, "vor der Bekanntgabe der Beschlüsse eine Begründung der Gehörsrüge vorzunehmen", inhaltlich ebenso wenig nachvollzogen werden wie sein diesbezüglicher Hinweis auf "BGHZ 175, 252 ff." Soweit er meint, hiernach liege "ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 579 ZPO i. V. m BVerfG NJW 98, 745 vor", ist eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ebenso nicht ansatzweise erkennbar.
Dem Hinweis des Antragstellers auf die von ihm "vorgenommene Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. N." fehlt ein Bezug zum vorliegenden Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallenden Festgebühr nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).