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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1171/05·20.10.2005

Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz auf 50.000 EUR

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht reduziert den Gegenstandswert auf 50.000 EUR (25.000 EUR je Verband) und verwirft im Übrigen die Beschwerde. Zur Begründung stellt das Gericht klar, dass der Wert nicht am gesamten Ausschreibungsvolumen oder der Summe der Wirtschaftsinteressen der Mitgliedseinrichtungen bemessen werden darf und orientiert sich an der Bedeutung der Sache für die einzelnen Verbände.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert auf 50.000 EUR herabgesetzt, restliche Beschwerden zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO richtet sich die Bemessung nach den für die Partei sich ergebenden Bedeutung der Sache; maßgebliche Vorschriften sind § 61 RVG i. V. m. den früheren BRAGO- und GKG-Regelungen.

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Ein Gegenstandswert, der die Grenzen der angemessenen Bedeutung offensichtllich überschreitet, kann nicht beibehalten werden; pauschale Ansetzungen am Ausschreibungsvolumen sind unzureichend, wenn der konkrete wirtschaftliche Vorteil nicht verlässlich in Geld bestimmbar ist.

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Bei Verbänden ist der Gegenstandswert nicht ohne Weiteres an der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder auszurichten; ein erhöhter Wert kommt nur in Betracht, wenn die einzelnen Mitglieder ihren Rechtsschutz nicht selbst wahrnehmen können.

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Für die Bewertung verbandseigener Interessen kann eine Orientierung an der Handhabung bei Verbandsklagen herangezogen werden; der Wert ist gegebenenfalls pro Verband zu bemessen und zu summieren.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 123 VwGO§ 10, 8 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 93d Abs. 2 BSHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 728/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird auf 50.000,- EURO festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet und mit der die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf den Auffangwert von 5.000 EUR erstrebt wird, hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass sich nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im streitgegenständlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hier noch nach §§ 10, 8 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung richtet. Bestimmt sich der Gegenstandswert danach grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hält die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 375.000 EUR dessen Grenzen jedoch nicht ein.

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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Bedeutung der Sache für die Antragsteller vorliegend an dem wirtschaftlichen Interesse ihrer Verbandsmitglieder messen lässt, im Rahmen des in Frage stehenden Ausschreibungsvolumens vom Antragsgegner mit der Erbringung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens betraut zu werden. Die Antragsteller haben ihr Begehren vielmehr ausschließlich darauf gestützt, als nach § 93d Abs. 2 BSHG mit eigenen Rechten ausgestattete Vertragsparteien des Rahmenvertrages einen Anspruch auf Einhaltung der getroffenen Regelungen bzw. Vertragserfüllung zu besitzen, der durch die vom Antragsgegner betriebene Vergabe von Vereinbarungen mit Ausschließlichkeitszusage vereitelt werde. Dennoch weitergehend auf die wirtschaftlichen Interessen der von den Antragstellern repräsentierten Verbandsmitglieder als potentielle Leistungserbringer an einer Teilhabe an den zu vergebenden Betreuungsaufträgen abzustellen, rechtfertigt sich allenfalls, wenn die einzelnen Verbandsmitglieder ihre Rechte zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Belange nicht selbst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen könnten. Davon kann aber - wie etwa auch das Verfahren 9 L 970/04 VG Münster aus dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts zeigt - nicht ausgegangen werden.

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Vgl. dazu, dass sich selbst bei Vertretung eines Kollektivinteresses der Wertansatz nicht an der Summe der Einzelinteressen ausrichtet: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 32.91 -, BVerwGE 90, 304 (309).

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Ungeachtet des vorstehenden Gedankenganges hat die von den Antragstellern mit ihrem Rechtsschutzbegehren erstrebte Regelung den Verbandsmitgliedern auch keineswegs unmittelbar die Chance auf eine Berücksichtigung bei der Erteilung von Betreuungsaufträgen verschafft, sondern ihnen lediglich die Möglichkeit offen gehalten, dass mit ihnen als Einrichtungsträgern zunächst nur die nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG erforderlichen Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die erst mit dem Abschluss solcher Vereinbarungen eröffnete Chance, entgeltliche Sozialleistungen erbringen zu dürfen,

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vgl. auch den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005

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lässt sich auf der Grundlage des Akteninhalts zudem nicht - auch nicht pauschalierend - in hinreichend verlässlicher Art in Geld bemessen. Der vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Abschlag von 50 % des Ausschreibungsvolumens ist offensichtlich lediglich gegriffen.

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erachtet der Senat für die Wertschätzung der verbandseigenen - den individuellen Interessen der Verbandsmitglieder vorgelagerten und Kraft gesetzlicher Konstruktion zur Wahrnehmung auf die Vereinigungen der Einrichtungsträger projezierten - Belange in Anlehnung an die Handhabung bei Verbandsklagen im Naturschutzrecht einen Betrag von 25.000 EUR bezogen auf den einzelnen Verband für angemessen. Bei zwei antragstellenden Verbänden ergibt sich danach als Summe der oben im Tenor neu festgesetzte Betrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG unanfechtbar.