Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung in SGB VIII-Kostenverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer warf die fehlerhafte Nichtbeiladung in einem Verfahren über Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII geltend. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liege nicht vor und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sei ermessensgerecht abzulehnen. Inzidente Feststellungen zu vergangenen Leistungen rechtfertigen keine Beiladung, und spätere verwaltungsrechtliche Entscheidungen bleiben hiervon unberührt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung wurde vom OVG zurückgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn Dritte derart am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, weil ohne ihre Beteiligung in ihre Rechte gleichzeitig und unmittelbar eingegriffen würde.
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung die Rechtsposition des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern kann; ihre Anordnung ist ein Ermessen, das insbesondere nach Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie auszuüben ist.
Inzidente Feststellungen in den Urteilsgründen begründen regelmäßig keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten und rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres eine Beiladung wegen bloßer Präjudizwirkung.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit vergangener Hilfegewährung in einem Kostenbeitragsverfahren (§§ 91 ff. SGB VIII) erfolgt inzident und führt nicht automatisch zur Beeinträchtigung gegenwärtiger Leistungsansprüche; für Einstellungen oder Änderungen der laufenden Leistung sind gesonderte verwaltungsaktliche Maßnahmen erforderlich.
Droht durch eine mögliche Leistungseinstellung ein erhebliches, nicht mehr ausgleichbares Nachteilrisiko, sind vorrangig verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe (Rücknahme/Aufhebung nach SGB X, Verpflichtungsklage, einstweilige Anordnung) zu prüfen; dies kann die Ablehnung einer Beiladung rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2334/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO aus Ermessensgründen abzulehnen ist. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Eine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207.
Dass dies bei einer Entscheidung über die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII, bei der die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Hilfege-währung in der Vergangenheit lediglich inzident geprüft wird und die der Leistungs-gewährung insoweit zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide an den Beschwerdeführer nicht gleichzeitig ebenfalls Anfechtungsgegenstand sind, nicht der Fall ist, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer sinngemäß vertretenen Auffassung liegen auch nicht die Ermessensvoraussetzungen vor, nach denen eine Verpflichtung zur Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gegeben ist.
Eine solche Beiladung setzt im Ansatz voraus, dass durch die Entscheidung überhaupt rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d. h. dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren ver-bessern oder verschlechtern kann.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 276.
Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Drit-ten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007,
§ 65 Rn. 9.
Bereits das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zweifelhaft, weil die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte - ihn in seinen Interessen berührende - Prä- judizwirkung nicht unmittelbar aus der Entscheidung über den Kostenbeitragsbe- scheid, sondern bloß aus den inzidenten Feststellungen des Urteils hervorgehen würde.
Vgl. dazu, dass eine Interessenbeeinträchtigung nicht durch inzidente Feststellungen in den Urteilsgründen eintreten kann: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 65 Rn. 78 m. w. N.
Dies kann letztlich aber dahingestellt bleiben, denn der Senat hält es mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer deshalb nicht zu dem Verfahren beizuladen, weil eine Beiladung des Beschwerdeführers wegen der zeitabschnittsweisen - jeweils auf das Vorliegen der Anspruchsvoraus- setzungen in der Zukunft gerichteten - Hilfegewährung weder sachdienlich noch - im Hinblick auf spätere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung - unter dem Gesichts- punkt der Prozessökonomie als zweckmäßig bzw. - im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers - als erforderlich anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er sinngemäß meint, die (inzidente) Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Leistungsgewährung für den in der Vergangenheit liegenden Kostenbeitragszeitraum führe unmittelbar zur sofortigen Einstellung der gegenwärtig geleisteten Hilfe für die Zukunft. Das Jugendamt hat vielmehr im Rahmen einer Einstellung der Leistungen durch Rücknahme nach § 45 SGB X, Aufhebung nach § 48 SGB X oder Ablehnung der Weitergewährung einer zeitlich befristeten Maßnahme zunächst zu prüfen, ob die - für den in der Vergangenheit liegenden Kostenbeitragszeitraum getroffene - rechtliche Bewertung der Hilfeleistung auch für den aktuellen Zeitpunkt - d. h. die gegenwärtige Hilfeleistung - gilt, und dies dann ggfs. in einem entsprechenden Bescheid umzusetzen, der gesondert mit Rechtsmitteln vom Be-schwerdeführer als Anspruchsinhaber angreifbar ist. Bei Rücknahme und Aufhebung besitzen Rechtsmittel gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Anord-nung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO könnte der Beschwer-deführer mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnen. Gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung kann sich der Hilfebedürftige zwar nur mit der Verpflichtungs-klage wehren, die keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Wenn ihm erhebliche
- nicht mehr nachträglich auszugleichende - Nachteile drohen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen seines Anspruchs auf die Weitergewährung der Hilfeleistung gegeben ist, bleibt dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung herbeizuführen. Einer nicht auf eine dieser Weisen zu begegnenden Ein- stellung der Hilfe für einen jungen Erwachsenen nach § 41 SGB VIII gebührt kein solcher Schutz, dass er die Beiladung des Beschwerdeführers zwecks vorzeitiger Wahrung seiner Rechtsposition rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.