Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; die Beschwerde blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen wurden, die nicht bereits berücksichtigt sind. Ein nachgereichter Schriftsatz zeigt keinen Bezug zum begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert neue, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die in vorangegangenen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden.
Ergänzende oder nachgereichte Schriftsätze sind unbeachtlich, wenn sie keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem begehrten vorläufigen Rechtsschutz aufzeigen und keine konkreten Umstände zur Begründung der Aussetzung der Vollziehung darlegen.
Bloße Ausführungen zu Zuständigkeit oder zur Frage des ordentlichen Rechtsmittels begründen für sich genommen keinen Anspruch auf einstweiligen Vollstreckungsschutz.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; in diesem Fall trägt der Antragsgegner die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1885/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsgegner gegenüber den bereits im Verfahren betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 17. Juli 2007 und in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
12 E 854/07 berücksichtigten Gesichtspunkten nichts durchgreifend neues vorgetragen hat. Der Antragsgegner hat sich - anders als im Beschwerdeverfahren 12 E 1164/07 - nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. De-zember 2007. Denn darin setzt sich der Antragsgegner - ohne nachvollziehbaren Zusammenhang mit der von ihm im vorliegenden Verfahren erstrebten bloß vorläufigen Aussetzung der Vollziehung - lediglich mit der Frage auseinander, welches ordentliche Rechtsmittel bei welchem Gericht gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes gegeben ist; konkrete Umstände, die eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, werden hingegen wiederum nicht dargelegt. Auch wird nicht erkennbar, gegen welches Begründungselement der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren er sich wenden will; namentlich der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVG verkannt, lässt jeden Bezug zu dem hier streitbefangenen Vollstreckungsschutzbegehren vermissen. Soweit der Antragsgegner der angefochtenen Entscheidung dem Sinne nach entgegenhält, dass der Vergütungsfeststellungsbeschluss einen Vollstreckungstitel i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO darstellt und dieser vom Verwaltungsgericht zu vollstrecken ist, ist dies vom Verwaltungsgericht in keiner Weise je in Abrede gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).