Beschwerde zurückgewiesen: Gegenstandswert bei Sozialhilfe-Verpflichtungsklage
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Verpflichtungsklage auf Sozialhilfe/Heimkosten zurück. Streitpunkt war, ob neben dem Jahresbetrag auch aufgelaufene Rückstände zu berücksichtigen sind. Das Gericht verneint eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 5 GKG und bestätigt die Wertermittlung nach Jahresbetrag. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertermittlung in der Sozialhilfeangelegenheit als unbegründet abgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Bei verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklagen auf Sozialhilfeleistungen ist die Einbeziehung aufgelaufener Rückstände in die Gegenstandswertbemessung grundsätzlich nicht entsprechend § 42 Abs. 5 GKG vorzunehmen.
Bei zeitlich nicht eingeschränkten Verpflichtungsanträgen ist für die Bemessung des Gegenstandswerts regelmäßig der Jahresbetrag der streitigen Leistungen maßgeblich.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach den Vorschriften des RVG und GKG (insb. §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 52 GKG); eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Rückständen bedarf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage.
Außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens sind nach § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattungsfähig, soweit das Gesetz dies so bestimmt.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7181/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren auf einen Betrag festgesetzt, der innerhalb der Wertstufe von über 10.000 EUR bis zu 13.000 EUR liegt. Das ist nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde angestrebte Festsetzung, bei der neben dem Jahresbetrag der streitigen Leistungen zusätzlich aufgelaufene Rückstände berücksichtigt werden sollen, ist nach den maßgeblichen Regelungen (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 52 GKG) nicht gerechtfertigt. Die Rückstände betreffende Regelung des § 42 Abs. 5 GKG ist - wie auch § 17 Abs. 4 GKG a.F. (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 1997 - 24 E 50/97 - und 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 - m.w.Nachw.) - für die Bemessung des Gegenstandswerts bei verwaltungsgerichtlichtlichen Verpflichtungsklagen, die auf Sozialhilfeleistungen gerichtet sind, grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden. Die mit der Beschwerdebegründung angeführte Regelung in § 42 Abs. 3 GKG gibt nach ihrem Inhalt keinen Anlass, Rückstände im Rahmen der Wertbestimmung einzubeziehen. Ob es damit hier - wie regelmäßig bei einem zeitlich nicht eingeschränkten Verpflichtungsantrag - auf den Jahresbetrag der streitigen Leistungen ankommt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 12 B 2638/03 - m.w.Nachw.), oder ob das Verwaltungsgericht zu Recht nur an die Leistungen für die Zeit ab Antragstellung bis zum Ende des Monats der Entscheidung über den Widerspruch (30. September 2004) angeknüpft hat, ist für den Erfolg der Beschwerde unerheblich. Denn auch der Jahresbetrag liegt nicht in einer höheren Wertstufe. Streitig waren allein die ungedeckten Heimkosten einschließlich des Barbetrags. Darauf bezog sich die Klage und im Übrigen auch die Erklärung des Beklagten vom 1. März 2005. Danach ging es um einen Betrag von monatlich 956,57 EUR. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag, der ebenfalls in die Wertstufe von über 10.000 EUR bis zu 13.000 EUR fällt (12x 956,57 EUR=11.478,84 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.