Anhebung des Gegenstandswerts wegen BAföG-Teilerlass und Förderungshöchstdauer
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrte Anhebung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen BAföG-Verfahren auf 4.067,50 €. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert entsprechend höher an. Das Gericht berücksichtigte sowohl den dauerabhängigen als auch den leistungsabhängigen Teilerlass als wertrelevante Umstände. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Anhebung des Gegenstandswerts auf 4.067,50 € stattgegeben; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; für die Festsetzung sind die einschlägigen Vorschriften des RVG zu berücksichtigen.
Bei BAföG-Ansprüchen ist ein Teilerlass, dessen Gewährung vom Ende der Förderungshöchstdauer abhängt, bei der Gegenstandswertfestsetzung als gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen.
Auch ein leistungsabhängiger Teilerlass ist gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, wenn sein Eintritt unmittelbar von der Förderungshöchstdauer abhängt.
Bei Verschiebungszeiträumen sind wertrelevant die in diesem Zeitraum zu zahlenden Raten; nach der gefestigten Rechtsprechung kann die Hälfte der Summe dieser Raten dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2495/11
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2012 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 4.067,50 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 4.067,- € verlangen.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der vom Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des vormals für Rechtssachen aus dem Recht der Studien- und Ausbildungsförderung zuständigen 16. Senats,
vgl.OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 E 249/00 -,
von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist die hier streitgegenständlich gewesene Festsetzung der Förderungshöchstdauer immer von Bedeutung für den vom Verwaltungsgericht bereits mit 2.560,- € in den Gegenstandswert eingestellten studiendauerabhängigen Teilerlass, weil dessen Gewährung vom Zeitpunkt des Endes der Förderungshöchstdauer abhängig ist. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns mit der Folge, dass nach der oben angeführten Recht-sprechung die Hälfte der Summe der im Verschiebungszeitraum zu zahlenden Raten hinzurechnen ist (hier: 315,- €). Dieselben Erwägungen greifen jedoch auch für den von der Klägerin noch beantragten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hier mit einer Höhe von 1.192,50 € -, der ebenfalls vom Ende der Förderungshöchstdauer abhängig ist. Auch dieser Teilerlass ist daher vorliegend gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.