Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Aufhebung von Hilfe zur Erziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Aufhebung einer Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege wurde zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das OVG bestätigte die Ansicht des VG, dass die Erfolgsaussicht aufgrund der fehlenden Eignung der Mutter als Pflegeperson nur entfernt ist und der angefochtene Bescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Aufhebung des Bewilligungsbescheids zurückgewiesen; keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur eine entfernte Erfolgsaussicht hat; sie muss nicht erst bei gewisser Erfolgsgarantie bewilligt werden (vgl. Art. 3 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG).
Die Anfechtung der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids auf Hilfe zur Erziehung führt zur Wiederinkraftsetzung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheids; ein gesonderter, weitergehender Klageantrag auf Weitergewährung ist insoweit nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Aussicht auf Erfolg in Prozesskostenhilfeverfahren genügt eine reduzierte Prüfungstiefe; daraus kann mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass eine Pflegeperson ungeeignet ist, wenn Bescheid und Entscheid nachvollziehbar mangelnde Eignung darlegen.
Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1 SGB X ist rechtmäßig, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, insbesondere wenn die Eignung der Pflegeperson hinsichtlich des Erziehungsbedarfs nicht mehr gegeben ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier besteht für das Klagebegehren nahezu keine Erfolgsaussicht.
Zunächst dürfte das Verwaltungsgericht inzident zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Klage allein auf die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2016 gerichtet ist und dem verbal darüber hinausgehenden zweiten Teil des Klageantrags, gerichtet auf die Wiedergewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege, keine weitergehende eigenständige Bedeutung zukommt. Denn die Klägerin kann ihr in der Sache verfolgtes Begehren, gerichtet auf die Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege ihrer Tochter durch ihre Mutter als Pflegeperson, allein durch die Anfechtung des Bescheids vom 23. November 2015, mit dem die Bewilligung der Hilfe zum 30. November 2015 aufgehoben worden ist, erreichen. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids lebt der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid betreffend Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege wieder auf, auch wenn dieser Bewilligungsbescheid datumsmäßig in dem angefochtenen Bescheid nicht genannt wird. Eines weiteren, auf die Weitergewährung dieser Hilfe gerichteten Klageantrags bedarf es daher nicht. Etwas anderes macht auch die Beschwerde nicht geltend.
Indes dürfte das Verwaltungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen sein, dass der angefochtene Bescheid auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig ist. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht dürften zutreffend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen insoweit angenommen haben, als die Eignung der Mutter der Klägerin als Pflegeperson in Bezug auf den bei Tochter der Klägerin insbesondere bestehenden Erziehungsbedarf nicht (mehr) gegeben ist. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und in dem angegriffenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die verlautbarte Auffassung, die Mutter der Klägerin sei weiterhin für die Tochter der Klägerin eine geeignete Pflegeperson, wird nicht in einer Weise substantiiert, dass die anderslautende Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nur ansatzweise zweifelhaft erscheint. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin von zunehmend erfreulichen und stabilen schulischen Leistungen ihrer Tochter ausgeht und diese auch auf die erzieherische Einwirkung der Mutter der Klägerin zurückführt. Unter Berücksichtigung des Hinweises im Widerspruchsbescheid auf die positiven Auswirkungen der erzwungenen Schulform sowie angesichts des Eindrucks, der nach dem angefochtenen Bescheid sowie nach dem angegriffenen Beschluss von den Fähigkeiten der Mutter der Klägerin entsteht, kann vielmehr auch bei der in Prozesskostenhilfeverfahren angezeigten reduzierten Prüfungstiefe mit hinreichender Sicherheit verneint werden, dass die Mutter der Klägerin in der Lage ist, auf die Tochter der Klägerin in Bezug auf den schulischen Bereich, insbesondere die dort zu erbringenden Leistungen einzuwirken und sie zu fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).