Versagung von Prozesskostenhilfe bei BAföG-Rückforderung wegen falscher Angaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids über BAföG-Teilentzug und Erstattungsverpflichtung. Das OVG bestätigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rücknahme und Erstattung stützen sich auf §§ 45, 50 SGB X; Vertrauen ist wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Angaben ausgeschlossen. Die Beschwerde wird abgewiesen; Verfahrenskostenfreiheit, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen BAföG-Rückforderungsbescheid und Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; liegt diese nur in entferntem Maße vor, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Die Rücknahme einer Sozialleistungsbewilligung und die Erstattungspflicht können sich aus §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X ergeben, wenn die Bewilligungsgrundlage fehlerhaft ist.
Ein Anspruch auf Vertrauensschutz in die Bewilligung nach § 45 Abs. 2 SGB X entfällt, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben des Leistungsberechtigten beruht.
Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die tragenden Gründe der Vorinstanz vorträgt; fehlende entgegenstehende Darstellung kann zur Abweisung der Beschwerde führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4563/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 14. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2018, soweit der Beklagte damit seinen früheren Bewilligungsbescheid vom 11. August 2017 teilweise zurückgenommen und die Klägerin zur Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von 2.376,00 € (198,00 € x 12) verpflichtet hat. Rechtsgrundlage der Rücknahme und Rückzahlungspflicht sind die §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug, denen die Klägerin mit ihrer unbegründet gebliebenen Beschwerde nichts entgegensetzt. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen kann. Denn die Bewilligung eines erhöhten Bedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG beruhte auf den Angaben der Klägerin in der Zeile 58 ihres Förderungsantrags vom 21. März 2017 (Eingang 29. März 2017), die sie in wesentlicher Beziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemacht hatte. Damit einhergehend hatte sie auch entweder Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung des erhöhten Bedarfs oder diese Rechtswidrigkeit musste sich ihr jedenfalls aufdrängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).