Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG NRW hielt die Beschwerde für unbegründet, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO vorliegt und verwies auf das zugehörige Eilverfahren. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt gerichtliche Kosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO voraus.
Fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Unterliegen trägt der Antragsteller die gerichtlichen Kosten.
Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2434/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 1748/18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).