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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1085/18·11.04.2019

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG NRW hielt die Beschwerde für unbegründet, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO vorliegt und verwies auf das zugehörige Eilverfahren. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt gerichtliche Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO voraus.

2

Fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Unterliegen trägt der Antragsteller die gerichtlichen Kosten.

4

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2434/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 1748/18.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).