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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1082/17·22.04.2019

Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg (PKH)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen, da die Klage nicht die nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG bestätigt, dass Prozesskostenhilfe nur bei mehr als nur entfernt erscheinenden Erfolgsaussichten zu gewähren ist. Es stellte fest, dass die Klägerin während des Bewilligungszeitraums über verwertbares Vermögen oberhalb der Schongrenze des §12 Abs.3 Satz4 PfG NRW verfügte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben, wenn die Erfolgschance über eine nur entfernte Möglichkeit hinausgeht; bei nur entfernten Erfolgsaussichten ist die Bewilligung zu versagen.

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Die verfassungsorientierte Auslegung (Art.3 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG) verlangt, dass Prozesskostenhilfe nicht erst bei Gewissheit des Erfolgs, aber auch nicht bei bloß entfernten Erfolgsaussichten gewährt wird.

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Hat die Antragstellerin während des Bewilligungszeitraums über einzusetzendes Vermögen oberhalb der gesetzlichen Schongrenze (§12 Abs.3 Satz4 PfG NRW) verfügt, kann dies die Annahme hinreichender Aussicht auf Erfolg entkräften.

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Die Würdigung der Erfolgsaussichten durch das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren nur zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft ist; liegende rechtliche Bewertungen sind vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt zu ändern.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1082/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Dies ist hier der Fall. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Bewilligungszeitraum über einzusetzendes Vermögen im Wert oberhalb der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW verfügt, keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen unter II. im seinem Beschluss vom heutigen Tage - 12 A 3090/17 - betreffend den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 - 21 K 8495/17 -. Auch ein von dem Zulassungsvorbringen unabhängige rechtliche Überprüfung führt nicht zu einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).