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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1074/17·20.12.2017

Beschwerde gegen Verweisung an Familiengericht – Keine Inobhutnahme i.S.v. § 42 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe und rügt die Verweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht. Zentrale Frage war, ob das Jugendamt am 9.11.2017 eine öffentlich-rechtliche Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vorgenommen hat. Das OVG verneint dies und verweist darauf, dass die Maßnahmen objektiv als Ausübung eines (mutmaßlichen) zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts galten. Daher ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; PKH wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisung an das Familiengericht unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft darlegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn das Verhalten des Jugendamts aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts als Ausübung zivilrechtlicher Befugnisse (z. B. aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses über das Aufenthaltsbestimmungsrecht) erscheint; in diesem Fall ist an das zuständige Familiengericht zu verweisen.

3

Ob eine Maßnahme als Inobhutnahme i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren ist, bemisst sich danach, ob das Verhalten der Behördenmitarbeiter als Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu gelten hat.

4

Das Unterlassen, nach Widerspruch des Betroffenen sodann eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 SGB VIII), spricht gegen die Einordnung einer Maßnahme als Inobhutnahme.

5

Sogar eine rechtswidrige Ausübung eines vermeintlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts führt nicht automatisch zu einer öffentlich-rechtlichen Inobhutnahme, wenn das Verhalten nach außen hin als zivilrechtliche Durchsetzung erscheint.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 146 Abs. 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 1 SGB VIII§ 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 5422/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Im Übrigen hat die Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

2. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht S.         verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

5

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ‑ abgesehen von besonderen Zuweisungen ‑ der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die vorliegende Streitigkeit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine öffentlich-rechtliche, da die Antragsgegnerin die Kinder der Antragstellerin nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB VIII in Obhut genommen hat.

6

Eine solche Inobhutnahme hat die Antragsgegnerin nicht verfügt, als Mitarbeiter ihres Jugendamtes am 9. November 2017 in der Wohnung der Antragstellerin erschienen, um die Kinder der Antragstellerin in einem Heim unterzubringen. Eine Inobhutnahme setzt jedenfalls voraus, dass das Verhalten der Antragsgegnerin vom objektiven Empfängerhorizont aus als Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu werten ist. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin berief sich ausschließlich auf den Beschluss des Amtsgerichts S.         - Familiengericht - vom 26. Oktober 2017 -    F        -, mit dem ihrem Jugendamt als Pfleger unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die fünf Kinder der Antragstellerin übertragen worden ist. Dieser Beschluss war zentraler Gegenstand der Erörterung zwischen den Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragstellerin während des Hausbesuchs. Auch erörterte die Antragstellerin die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses telefonisch mit einem Rechtsanwalt sowie mit der zuständigen Richterin beim Familiengericht S.         . Dies zeigt, dass sich die Maßnahme der Antragsgegnerin auch aus Sicht der Antragstellerin als Ausübung eines - wenn auch möglicherweise nur vermeintlichen - zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts darstellte.

7

Eine Inobhutnahme ist auch nicht ausgesprochen worden, als abends am 9. November 2017 die Antragstellerin persönlich bei der F.             T.        "M.     O.      " erschien, in der zuvor vier ihrer Kinder untergebracht worden waren, und die Herausgabe der Kinder verlangte. Zwar wurde im Laufe der Auseinandersetzung telefonisch Kontakt mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin hergestellt. Nach Darstellung sowohl der Leitung dieser Einrichtung als auch der Antragstellerin war - wie bereits zuvor in ihrer Wohnung - vor allem der Beschluss des Familiengerichts S.         Gegenstand der Erörterung. Für die Antragstellerin stellte sich das Verhalten der Antragsgegnerin daher auch an diesem Abend als Umsetzung des familiengerichtlichen Beschlusses und damit als zivilrechtliches Handeln (Ausübung des - mutmaßlichen - Aufenthaltsbestimmungsrechts) dar.

8

Gegen eine Einstufung der am 9. November 2017 getroffenen Maßnahme als Inobhutnahme spricht auch, dass die Antragsgegnerin nach dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verbringung ihrer Kinder in die F.                                          T.        "M.     O.      " keine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt hat. Im Fall der Inobhutnahme wäre die Herbeiführung einer solchen Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zwingend gewesen. Das Absehen von der Anrufung des Familiengerichts indiziert im Zusammenhang mit dem bereits vorliegenden Beschluss des Familiengerichts vom 26. Oktober 2017, dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung des ihr (mutmaßlich) zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts handelte und nicht öffentlich-rechtlich auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 SGB VIII.

9

Für die rechtliche Einordnung der Maßnahme der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss des Familiengerichts S.         am 9. November 2017 bereits wirksam war und die Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht in rechtmäßiger Weise ausüben konnte. Maßgebend ist ausschließlich, ob das Verhalten der Antragsgegnerin als Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse aus § 42 Abs. 1 SGB VIII zu werten ist. Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall. Selbst wenn unterstellt wird, dass das auf den familiengerichtlichen Beschluss und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützte Handeln der Antragsgegnerin rechtswidrig war, führt dies nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Inobhutnahme.

10

Da das Amtsgericht S.         - Familiengericht - bereits mit der Sache befasst war, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sache mit Blick auf § 2 Abs. 1 FamFG auch zu Recht an dieses Gericht als das örtlich zuständige Gericht verwiesen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.