Beschwerde gegen Versagung von Unterhaltsvorschuss/PKH wegen Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die versagte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht, weil der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ab 1.7.2017 voraussichtlich nicht besteht. Die Mutter der Klägerin habe Mitwirkungspflichten nach §1 Abs.3 UVG verletzt und wiederholt wahrheitswidrige bzw. unvollständige Angaben gemacht; dies rechtfertige die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von PKH/Unterhaltsvorschuss wegen Mitwirkungspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann entfallen, wenn die sorgeberechtigte Person ihre Mitwirkungspflichten nach §1 Abs.3 UVG verletzt, insbesondere durch bewusst wahrheitswidrige oder unterlassene Angaben, die die Ermittlung eines unterhaltspflichtigen Elternteils verhindern.
Wiederholte Unterlassungen, falsche Angaben oder das Unterlassen einer Richtigstellung trotz wiederholter Prüfhinweise können die Erfolgsaussicht einer Leistungsklage auf Unterhaltsvorschuss ausschließen.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Klage oder das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Oberverwaltungsgericht kann sich im Beschwerdeverfahren auf die Begründung der Vorinstanz gemäß §122 Abs.2 Satz3 VwGO beziehen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten, entgegenstehenden Einwendungen vorträgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 577/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ab 1. Juli 2017 nicht zu, weil ihre Mutter, bei der sie seit ihrer Geburt lebt, ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem ist die Klägerin mit der Beschwerde, die nicht begründet wurde, nicht entgegengetreten.
Zusammenfassend ergibt sich nach Aktenlage, dass die Mutter der Klägerin bei Antragstellung am 7. März 2005 bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, zum Kindesvater keine weiteren Angaben außer dem Vornamen machen zu können. Auch bei den jährlichen Überprüfungen durch die Beklagte, die in den 72 Monaten bis zur Einstellung des Leistungsbezugs im Februar 2011 durchgeführt wurden und anlässlich derer sie jeweils auf ihre Pflicht zur Angabe aller wesentlichen Umstände hingewiesen wurde, hat sie eine Richtigstellung nicht vorgenommen. Tatsächlich hat die Mutter der Klägerin - wie sie bei erneuter Antragstellung (nach Änderung des UVG) im Juli 2017 erklärt hat -, sowohl während der Schwangerschaft als auch zumindest bis ca. zwei Monate nach der Geburt der Klägerin, also jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten, Kontakt zum Kindesvater gehabt und diesem sogar Bilder der Klägerin übersandt. Aufgrunddessen war sie bei Antragstellung in der Lage, konkrete Angaben zum Kindesvater zu machen, die die Beklagte in die Lage versetzt hätten, entsprechende Ermittlungen anzustellen, um den Kindesvater ggfs. in Anspruch zu nehmen. Damit hat die Mutter der Klägerin die Mitwirkungspflichten, die ihr beim Bezug von Unterhaltsvorschuss für die Klägerin aus öffentlichen Mitteln obliegen, jedenfalls verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.