Beschwerde gegen Zuständigkeitswechsel des Jugendamts mangels Anordnungsgrund abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten sich gegen den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes und beantragten dessen Aussetzung. Zentral war die Frage, ob ein Anordnungsgrund im Sinne des Eilrechtsschutzes vorliegt. Das Gericht hielt die Erfolgsaussicht für nicht hinreichend, da Beeinträchtigungen der Kontinuität zwar relevant, aber im Gesetz tolerierte "Reibungsverluste" nicht automatisch einen Anordnungsgrund begründen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Verfahrenskostenfreiheit angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zuständigkeitswechsel des Jugendamts mangels dargelegtem Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich, wozu das Vorliegen eines Anordnungsgrundes substantiiert darzulegen ist.
Die Bedeutung der Kontinuität des Hilfeprozesses in der Vollzeitpflege begründet allein noch keinen Anordnungsgrund zur Aussetzung eines gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitswechsels.
§ 86c SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII akzeptieren im Falle eines Zuständigkeitswechsels unvermeidbare Reibungsverluste, die nicht ohne weiteres als gravierende Rechtsverletzung zu qualifizieren sind.
Subjektive oder pauschale Annahmen, ein anderes Jugendamt werde die Sache "besser" bearbeiten, reichen nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die drohende Missachtung der schutzwürdigen Interessen des Kindes durch den neuen Träger.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1292/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht feststellen lässt.
Dass das Verwaltungsgericht mit seinen Anforderungen an den Anordnungsgrund die Maßstäbe des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes missachtet hätte, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass bei Vollzeitpflegeverhältnissen der Grundsatz der Kontinuität des Hilfeprozesses - gerade auch im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamtes im Rahmen von § 37 SGB VIII - einen hohen Stellenwert einnimmt.
Vgl. etwa Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt? in NJW 2003, 3369 (3371); DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Juni 2003 - J3.311 Kü - , JAmt 2003, 408 (409).
Im Interesse der betroffenen Familien ist es neu zuständigen Jugendämtern nicht zuletzt deswegen regelmäßig verwehrt, sich in Widerspruch zu stellen zu dem in der alten Zuständigkeit erstellten Hilfeplan und der darin mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption einer künftigen Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen.
Vgl. Meysen, a. a. O. mit Hinweis auf ein DIJuF-Rechtsgutachten in JAmt 2002, 18 (19); Wiesner in: Wiesner/Mörsber-ger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage, § 86 Rdnr. 37.
Die Fortführung der Jugendhilfeleistung im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit wird darüber hinaus durch § 86c SGB VIII sichergestellt.
Vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2003
- 4 U 42/03 -, NJW 2003, 3419 (3921) m. w. N.
Im Hinblick auf § 37 SGB VIII ist der Mangel an Kontinuität dennoch nicht unproblematisch: Den Fachkräften der Jugendhilfe kommt bei der Vollzeitpflege die schwierige Aufgabe zu, in dieser für alle Beteiligten kritischen Situation der Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen aus seiner Familie zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern zu moderieren und darauf hinzuwirken, dass sie eine gemeinsame Zielsetzung auf der Grundlage des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII verfolgen.
Vgl. Fasselt in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 37
Rdnr. 3.
Soweit bei einem Zuständigkeitswechsel deshalb regelmäßig eine Störung im Hilfeprozess insoweit auftritt, als sich der nunmehr zuständige Jugendhilfeträger sowohl im Verhältnis zu dem Kind bzw. Jugendlichen als auch zu der Pflegeperson und den Eltern eine Vertrauensbasis, die Grundlage der Vermittlung von Gesprächs- und Verständigungsmöglichkeiten ist, unter gewissem Zeitverlust völlig neu erarbeiten muss,
vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Juni 2003,
a. a. O.,
handelt es sich jedoch um einen vom Gesetzgeber im Falle etwa auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewußt in Kauf genommenen und für zumutbar erachteten Reibungsverlust". Eine Streichung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, wie sie auf politischer Ebene aus allerdings anderen Gründen erwogen worden ist, hat bisher nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund können sich die Antragsteller auf die unvermeidbaren - einem Zuständigkeitswechsel immanenten - Nachteile zur Begründung dafür, die Aussetzung des Zuständigkeitswechsels sei dringend geboten, nicht berufen. Dass der in neuer Zuständigkeit handelnde Jugendhilfeträger über die unvermeidbaren Verzögerungen hinaus seine Kompetenz unter Missachtung der zu beachtenden Interessen ausüben wird, kann nicht grundlos unterstellt werden. Eine rein subjektive Vorstellung, beim Jugendamt des Antragsgegners die besseren Karten" zu haben, ist nicht relevant. Es besteht hier auch keine objektive Veranlassung zu der Annahme, das Jugendamt C. H. werde sich der sachgerechten und alsbaldigen Erarbeitung eines Konzeptes zur Ausweitung der Umgangskontakte, die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 19. April 2005 wegen der bevorstehenden Abgabe abgelehnt worden ist, entziehen. In Anbetracht der gebotenen Anknüpfung an die bisherige Hilfeplanung entbehrt ebenso die Befürchtung der Antragsteller einer ausreichenden Grundlage, der Zuständigkeitswechsel verkürze in unangemessener Weise die Vorbereitungszeit für eine - vom Antragsgegner frühestens für den Einschulungszeitpunkt für möglich gehaltene - Rückführung des Kindes. Abgesehen von der Frage, inwieweit die - nicht auszuschließende - bloße Chance einer Rückführung rechtlichen Schutz genießt, ist mit einem Widerstand der Pflegeeltern auch bei Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit zu rechnen. Die in der Stellungnahme des Antragsgegners zur Fallabgabe vom 19. Januar 2005 zusammengefassten Angaben zum Bestreben der Eltern einerseits und der Pflegeeltern andererseits, hat insofern auch das Jugendamt C. H. bei der Fortschreibung der Hilfeplanung zu beachten und gegebenenfalls einer weiteren Entfremdung des Kindes von seinen leiblichen Eltern entgegen zu wirken. Anhaltspunkte dafür, dass bereits durch den
- durch den Zuständigkeitswechsel verursachten - Zeitverlust als solchen irreversible Fakten geschaffen werden, sind danach nicht greifbar. Namentlich lässt sich die Befürchtung der Antragsteller, speziell durch die - mit dem Zuständigkeitswechsel verbundenen - Verzögerungen bei der Bearbeitung des Jugendhilfefalles würde das Pflegeverhältnis in einer Weise verfestigt, dass von einem dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie auszugehen sei, angesichts der - bei sachgerechter Behandlung des Jugendhilfefalles in Betracht zu ziehenden - überschaubaren zeitlichen Dimension der Verzögerung nicht belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 S. 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).