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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1057/19·08.01.2020

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für Vormund im Verfahren um §39 SGB VIII-Einmalleistung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Kläger als Vormund des minderjährigen W. Das Kind erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen; die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig. Das Gericht sieht hinreichende Aussicht auf Erfolg zumindest hinsichtlich einer einmaligen Leistung nach §39 Abs.3 SGB VIII. Das Beschwerdeverfahren ist gerichts­kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben: ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Vormund des Kindes bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren, in denen der Kläger als Vormund auftritt, ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes abzustellen.

2

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; bei Anträgen auf eine einmalige Leistung nach §39 Abs.3 SGB VIII ist auf die Notwendigkeit und das Fehlen von Deckung durch laufende Leistungen (§39 Abs.2 SGB VIII) abzustellen, nicht auf den medizinisch notwendigen Bedarf nach §40 SGB VIII.

3

Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß §188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei; bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nach §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO nicht erstattet.

4

Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar, soweit §152 Abs.1 VwGO einschlägig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO§ 39 Abs. 3 SGB VIII§ 39 Abs. 2 SGB VIII§ 40 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7136/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das als Vormund des minderjährigen Kindes W.       W1.        T.      I.          geführte erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T1.         aus I1.          beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat nach der Klagebegründung vom 13. November 2018 und der Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2019, auf die Bezug genommen wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg jedenfalls hinsichtlich einer einmaligen Leistung nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, für die es auf eine Einstufung als notwendiger, aber nicht von den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB VIII gedeckter Unterhalt (nach dem Lebensstandard einer Familie mittleren Einkommens) und nicht - wie im Rahmen von § 40 SGB VIII - auf den (medizinisch) notwendigen Bedarf ankommt (vgl. Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 40 Rn. 7c; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/18, § 40 Rn. 7a; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5; DIJuF, Rechtsgutachten vom 8. Juli 2011, JAmt 2011, 580 ff.).

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).