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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1051/13·23.10.2013

Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung (§63 GKG) verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostengesetz (GKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach §63 Abs.1 GKG. Das Oberverwaltungsgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach §68 GKG. Die Beschwerde ist unzulässig, weil §68 GKG nur gegen die endgültige Festsetzung (§63 Abs.2 GKG) offensteht; Einwendungen gegen den vorläufigen Streitwert sind im Verfahren nach §67 GKG geltend zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.1 GKG als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §68 GKG ist nur gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG statthaft; gegen vorläufige Festsetzungen nach §63 Abs.1 GKG steht sie nicht zu.

2

Einwendungen gegen die Höhe eines nach §63 Abs.1 Satz 2 GKG vorläufig festgesetzten Streitwerts sind im Verfahren über die Beschwerde nach §67 Abs.1 GKG gegen den Beschluss, der die gerichtliche Tätigkeit von der vorherigen Zahlung abhängig macht, geltend zu machen.

3

Die Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen dient dazu, das Hauptsacheverfahren nicht durch vorzeitige Nebenstreitigkeiten über den Streitwert zu belasten.

4

Fehlt ein anfechtbarer Beschluss nach §67 Abs.1 GKG, ist eine Beschwerde nach §68 GKG mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 GKG§ 63 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1§ VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3247/13

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft.

3

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben.

4

                    Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai

5

                    2009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden-

6

                    Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S

7

                    188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten-

8

                    gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer,

9

                    GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils

10

                    mit weiteren Nachweisen.

11

Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft –

12

                    vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen

13

                    Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1

14

                    VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April

15

                     2011 - 12 C 10.3176 - , juris

16

ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.

17

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit.

18

Lediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat.

19

Der Beschluss ist unanfechtbar.