Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 103/15·22.02.2015

Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung nach §65 VwGO zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte Beiladung zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Strittig war, ob eine notwendige oder einfache Beiladung nach §65 VwGO vorzunehmen sei. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Eine notwendige Beiladung scheidet aus, weil ein Klägererfolg den Dritten allenfalls begünstigen würde; eine einfache Beiladung wurde im Ermessen abgelehnt, da der Dritte fristgerecht selbst Klage hätte erheben können. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung einen Dritten möglicherweise belastet und daher nur einheitlich gegenüber ihm ergehen kann; eine allenfalls begünstigende Wirkung des Klageerfolgs begründet keine notwendige Beiladung.

2

Die einfache Beiladung nach §65 Abs.1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts; das Beschwerdegericht trifft diese Entscheidung selbständig und ist nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz beschränkt.

3

Dass ein Dritter die Möglichkeit gehabt hätte, gegen an ihn adressierte Bescheide fristgerecht selbst Klage zu erheben, spricht regelmäßig gegen eine nachträgliche Beiladung zugunsten dieses Dritten.

4

Ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X verleiht dem Antragsteller nicht die der originären Anfechtung gleichgestellte Rechtsstellung; eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit verbleibt bei §44 Abs.2 im Ermessen der Behörde, und §44 Abs.1 kommt nur bei sozialleistungsrechtlich einschlägigen Fällen in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 65 Abs. 1 VwGO§ 44 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 9688/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

3

Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Eine Beiladung ist im Sinne dieser Vorschrift notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil ein Klageerfolg den Beschwerdeführer lediglich begünstigen würde. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung immer nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so mag unter Umständen eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1995

5

- 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996, 299, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 65 Rn. 113; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 65 Rn. 12.

6

Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Eine einfache Beiladung nach dieser Norm, die tatbestandlich voraussetzt, dass rechtliche Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden, steht im Ermessen des Gerichts, wobei das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, also nicht auf eine Nachprüfung der Erwägungen der Vorinstanz beschränkt ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013

8

- 7 E 650/13 -, juris, m. w. N.

9

Unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsinstitut der Beiladung verfolgte Zwecke,

10

im Wesentlichen: Wahrung der Interessen des Dritten, umfassende Sachaufklärung, Prozessökonomie und Rechtskrafterstreckung, vgl. dazu nur Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 65 Rn. 4 ff.,

11

erscheint es hier ermessensgerecht, von einer Beiladung des Beschwerdeführers abzusehen. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, im eigenen Interesse gegen die an ihn adressierten, hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 18. November 2013 und 6. Januar 2014 fristgerecht Klage zu erheben, er aber davon abgesehen hat. In einem solchen Fall besteht regelmäßig kein Anlass, dem Dritten im Wege der Beiladung nachträglich zur Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu verhelfen.

12

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 11 A 17.97, 11 VR 5.97 -, juris; Bier, a. a. O., Rn. 10 u. 29; eingehend: Roth, NVwZ 2003, 691 ff.

13

Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Überprüfung der vorgenannten Bescheide nach § 44 SGB X beantragt hat, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Überprüfungsverfahren verleiht ihm keine der originären Anfechtung vergleichbare Rechtsposition, weil eine Rücknahme der Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit nur auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X erreichbar ist, welcher der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt („kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden“). Eine Anwendung der bindenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X („ist … mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen“) kommt hier nicht in Betracht, weil das Pflegewohngeld keine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches ist.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 12 A 741/11 -; Urteil vom 22. August 2007

15

- 16 A 2203/05 -, NWVBl 2008, 109, juris.

16

Auch im Übrigen sind keine Umstände zu ersehen, die es geboten erscheinen lassen könnten, den Beschwerdeführer beizuladen. Von einer verfahrensfördernden Wirkung der Beiladung ist hier nicht auszugehen. Das Argument der Beschwerde, ein im vorliegenden Verfahren erstrittenes Pflegewohngeld würde den Betrag der im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Forderung des Heimträgers immerhin verringern, zielt letztlich nicht auf die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits, sondern nur auf eine Reduzierung des in einem solchen Prozess anzusetzenden Streitwerts. Das aber ist von vornherein kein Aspekt der Prozessökonomie, der hier relevant sein könnte.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.