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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1029/07·28.01.2008

Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung von Kostenansätzen nach RVG

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte die Festsetzung von Anwaltsvergütung nach §§ 55, 45, 46, 49 RVG und § 104 Abs. 2 ZPO. Das Gericht prüfte, ob die geltend gemachten Kostenansätze glaubhaft gemacht wurden. Eine einfache Erklärung im Antragsformular, keine Vorschüsse erhalten zu haben, genügt nicht als Beweismittel nach § 294 ZPO. Mangels nachvollziehbarer Berechnungsgrundlage wurden die Voraussetzungen für die Vergütungsfestsetzung verneint und die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung nach RVG wegen nicht glaubhaft gemachter Kostenansätze zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Vergütung nach §§ 55, 45, 46, 49 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung und gegebenenfalls Nachweisung der zugrunde liegenden Kostenansätze voraus.

2

Eine einfache, im Antragsformular abgegebene Erklärung, keine Vorschüsse oder Zahlungen erhalten zu haben (§ 58 RVG), gehört nicht zu den nach § 294 ZPO verwertbaren Beweismitteln und reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

3

Bei objektiv erkennbaren Widersprüchen oder Anhaltspunkten (z. B. erfolgte Reisekostenerstattungen) darf das Gericht geradezu auf eine korrekte und nachvollziehbare Glaubhaftmachung der Kostenansätze bestehen.

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Unsubstantiierten Rügen ungleicher Behandlung kommt keine entlastende Wirkung für die Darlegungs- und Beweislast zu; der Antragsteller bleibt in der Pflicht, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO§ 58 RVG§ 55 RVG§ 45 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2451/04

Tenor

Die Beschwerde, über die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Senat durch den Einzelrichter entscheidet, wird zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kostenansätze nicht gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die im Antragsformular enthaltene einfache Erklärung, Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) nicht erhalten zu haben, genügt nicht zur Glaubhaftmachung, weil solche Erklärungen nicht zu den Beweismitteln i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gehören, derer sich der Pflichtige zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedienen kann (vgl. hierzu die dem Beschwerdeführer bekannte Rechtsprechung des 2. Senats des beschließenden Gerichts, der sich der 12. Senat anschließt: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2006 - 2 E 646/06 -, vom 11. Dezember 2006 - 2 E 1151/06 -, vom 13. Dezember 2006 - 2 E 1112/06 -, vom 18. Dezember 2006 - 2 E 1462/06 - und - 2 E 1111/06 -, vom 2. Januar 2007 - 2 E 1463/06 -, und vom 21. Mai 2007 - 2 E 193/07 -). Auch im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kostenansätze nicht glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Kostenansätze schikanös und willkürlich anders als andere Rechtsanwälte in vergleichbarer Situation behandelt, ist schon unsubstantiiert. Abgesehen davon bestand ungeachtet der von dem Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 26. November 2007 dargestellten "Vorgeschichte" gerade im vorliegenden Fall besonderer Anlass, auf einer korrekten Glaubhaftmachung zu bestehen, weil die anwaltliche Versicherung, keine Vorschüsse oder Zahlungen von den Klägern oder von Dritten erhalten zu haben, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdegegners in seinen Schriftsätzen vom 24. Juli und 26. November 2007 nicht mit der behaupteten Verrechnung der an die Klägerin aus der Landeskasse gezahlten Reisekostenmittel (45,40 Euro) auf den Gebührenanspruch in Einklang zu bringen ist. Die Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung der Vergütung nach §§ 55, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 RVG, 104 Abs. 2 ZPO sind nach alledem mangels Berechnungsgrundlage insgesamt nicht gegeben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.