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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 102/06·22.02.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Aufnahmebegehren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzte Streitwertbemessung für ein Aufnahmebegehren. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass der Streitwert eine Bemessungsgröße für Gerichts- und Anwaltskosten ist und Aufnahmebegehren regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Geldbewertung bieten; daher sei der gesetzliche Auffangstreitwert von 4.000 EUR anzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist eine bloße Bemessungsgröße zur Bestimmung von Gerichts- und Anwaltskosten und entspricht nicht zwingend dem von der unterlegenen Partei aufzubringenden Betrag.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 13 GKG a.F. sind Anträge auf Erteilung von Aufnahmebescheiden regelmäßig mangels genügender Bewertungsanhaltspunkte mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert zu bewerten.

3

Ist in der ersten Instanz die alte Fassung des GKG anzuwenden, bleibt die Ermessensbestimmung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgeblich; greift bei fehlenden Anhaltspunkten § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

4

Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; es werden keine Kosten erstattet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 71 Abs. 1, § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 8464/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Streitwert ist nicht der Betrag, den die in die Kosten verurteilte Partei als Kosten des Verfahrens aufzubringen hat, sondern eine bloße Messgrösse, nach der sich die Gerichtskosten und eventuellen Anwaltskosten im Wesentlichen bestimmen lassen. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren des Klägers gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG noch anzuwendenden alten Gesetzesfassung war der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren insoweit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Es steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, dass Begehren, die auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden gerichtet sind, jedoch regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des Klägerinteresses bieten und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. als Streitwert der gesetzliche Auffangbetrag - hier nämlich 4.000 EUR - festzusetzen ist.

3

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).