Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1020/13·16.10.2013

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache durch eine "sofortige Beschwerde". Das OVG verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil § 158 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung ausschließt. Eine Evidenzbeschwerde scheidet mangels greifbarer Gesetzeswidrigkeit aus. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO wegen unstreitiger Erledigung der Hauptsache unanfechtbar ist.

2

§ 158 Abs. 2 VwGO stellt eine spezielle Verfahrensregel dar, die eine Beschwer gegen reine Kostenentscheidungen ausschließt und nicht durch Anwendung von § 173 VwGO oder zivilprozessualer Vorschriften (z.B. § 567 ZPO) umgangen werden kann.

3

Eine außerordentliche (Evidenz-)Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung setzt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung voraus; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unzulässig.

4

Kostenentscheidungen, die auf § 154 Abs. 2 VwGO beruhen und durch § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, begründen keinen Rechtsschutzbedarf für die Fortsetzung des Verfahrens in der höheren Instanz.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO§ 567 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2248/13

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die "sofortige Beschwerde" ist bereits nicht statthaft, weil eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs 2 VwGO nach Maßgabe von § 158 Abs. 2 VwGO wegen der unstreitigen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO trägt den Umstand Rechnung, dass eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwer nicht ausreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -, NVwZ-RR 2003, 695, juris, mit Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78 (89 f), und vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 (292), m.w.N.

4

Insoweit handelt es sich bei § 158 Abs. 2 VwGO um eine allgemeinen Regeln vorgehende Spezialvorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die auch nicht über § 173 VwGO - unter fälschlicher Annahme einer Gesetzeslücke - durch Anwendung des § 567 ZPO umgangen werden kann.

5

Als "außerordentliche Beschwerde" (Evidenzbeschwerde) ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.

6

Vgl.im einzelnen etwa auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 15. September 2003 - 1 E 176/03 -, SächsVBl. 2003, 296, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 159 Rn. 39, jeweils m.w.N.

7

Ungeachtet dessen kann von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der Kostenentscheidung – wie sie für eine „außerordentliche Beschwerde“ vorausgesetzt wird – hier nicht ausgegangen werden, weil die den maßgeblichen Streitgegenstand bestimmende Klageschrift vom 1. Juli 2013 unabhängig von späteren Modifizierungen unzweideutig auf die vollständige Aufhebung des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides vom 28. Mai 2013 gerichtet gewesen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.