Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache durch eine "sofortige Beschwerde". Das OVG verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil § 158 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung ausschließt. Eine Evidenzbeschwerde scheidet mangels greifbarer Gesetzeswidrigkeit aus. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO wegen unstreitiger Erledigung der Hauptsache unanfechtbar ist.
§ 158 Abs. 2 VwGO stellt eine spezielle Verfahrensregel dar, die eine Beschwer gegen reine Kostenentscheidungen ausschließt und nicht durch Anwendung von § 173 VwGO oder zivilprozessualer Vorschriften (z.B. § 567 ZPO) umgangen werden kann.
Eine außerordentliche (Evidenz-)Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung setzt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung voraus; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Kostenentscheidungen, die auf § 154 Abs. 2 VwGO beruhen und durch § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, begründen keinen Rechtsschutzbedarf für die Fortsetzung des Verfahrens in der höheren Instanz.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2248/13
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" ist bereits nicht statthaft, weil eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs 2 VwGO nach Maßgabe von § 158 Abs. 2 VwGO wegen der unstreitigen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO trägt den Umstand Rechnung, dass eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwer nicht ausreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -, NVwZ-RR 2003, 695, juris, mit Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78 (89 f), und vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 (292), m.w.N.
Insoweit handelt es sich bei § 158 Abs. 2 VwGO um eine allgemeinen Regeln vorgehende Spezialvorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die auch nicht über § 173 VwGO - unter fälschlicher Annahme einer Gesetzeslücke - durch Anwendung des § 567 ZPO umgangen werden kann.
Als "außerordentliche Beschwerde" (Evidenzbeschwerde) ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.
Vgl.im einzelnen etwa auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 15. September 2003 - 1 E 176/03 -, SächsVBl. 2003, 296, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 159 Rn. 39, jeweils m.w.N.
Ungeachtet dessen kann von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der Kostenentscheidung – wie sie für eine „außerordentliche Beschwerde“ vorausgesetzt wird – hier nicht ausgegangen werden, weil die den maßgeblichen Streitgegenstand bestimmende Klageschrift vom 1. Juli 2013 unabhängig von späteren Modifizierungen unzweideutig auf die vollständige Aufhebung des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides vom 28. Mai 2013 gerichtet gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.