Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Hilfen nach §19 SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Hilfen zur Erziehung nach §19 SGB VIII. Das OVG bestätigte die Vorentscheidung, weil die Erfolgsaussichten fehlten: die Altersgrenze der Kinder war überschritten, es lag keine familiengerichtliche Anordnung vor und das Jugendamt hatte nicht zugestimmt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Begehren nach §19 SGB VIII als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese erfordert nicht die Gewissheit des Erfolgs, wohl aber mehr als eine nur entfernte Erfolgschance (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach §19 SGB VIII besteht nicht, wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen (etwa die Altersgrenze) nicht erfüllt sind, keine familiengerichtliche Anordnung vorliegt und das Jugendamt nicht zugestimmt hat.
Hält das Gericht fest, dass Tatsachen oder rechtliche Voraussetzungen für den Erfolg fehlen und der Antragsteller hierzu keine substantiierten Einwendungen vorträgt, ist die Beschwerde unbegründet.
Bei Zurückweisung der Beschwerde in Verfahren über Prozesskostenhilfe bleibt das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. §188 VwGO, §127 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3708/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier hat keine Erfolgsaussicht bestanden. Einem Anordnungsanspruch, gerichtet auf die Gewährung von Hilfen zur Erziehung gemäß § 19 SGB VIII, hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, jedenfalls entgegengestanden, dass die Kinder der Antragstellerin die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Altersgrenze bereits überschritten haben, es ferner keine Anordnung des Familiengerichts gegenüber der Antragsgegnerin (Jugendamt) zur Erbringung solcher Hilfen gibt und die Antragsgegnerin solchen Hilfen auch nicht im familiengerichtlichen Verfahren zugestimmt hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht gegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).