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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1004/17·01.08.2018

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnung wegen Kita-Platz zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem ein Betreuungsplatz begehrt wurde. Zentrale Frage war, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Voraussetzungen für PKH – insbesondere hinreichende Aussicht auf Erfolg und Eilbedürftigkeit – vorlagen. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil praktisch keine Erfolgsaussicht bestand und die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine zuvor abgegebene Erledigungserklärung schließt eine rückwirkende PKH-Bewilligung nicht generell aus, ändert hier aber nichts am Ergebnis.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und mangelnder Eilbedürftigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt bei Entscheidungsreife eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; Erfolgschancen, die nur entfernt erscheinen, rechtfertigen die Versagung der PKH.

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Bei der Prüfung eines Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung ist die besondere Eilbedürftigkeit konkret und glaubhaft zu machen; vage Angaben zu Zeitpunkten oder Maßnahmen genügen nicht.

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Eine Erledigungserklärung, die in Reaktion auf veränderte Umstände abgegeben wurde, steht einer nachträglichen Prüfung oder einer aus Billigkeitsgründen erwogenen rückwirkenden PKH-Bewilligung nicht per se entgegen, führt aber nicht zur Bewilligung, wenn die übrigen Anforderungen fehlen.

4

Die Tatsache, dass der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II gesichert ist, kann die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entkräften.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2661/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

4

Allerdings steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt und möglich ist, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses das einstweilige Rechtsschutzverfahren bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 über die Kosten des Verfahrens entschieden hatte. Hier käme eine quasi rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Dem steht die vom Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2017 abgegebene Erledigungserklärung nicht entgegen, weil sie nicht aus freiem Entschluss bei unveränderten Umständen

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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008- 14 E 318/08 -, juris Rn. 4 -

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abgegeben wurde. Vielmehr hat der Antragsteller mit der Erledigungserklärung darauf reagiert, dass die Antragsgegnerin einen Kindergartenplatz zum 1. Oktober 2017 in Aussicht gestellt hatte. Wird mit einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung auf veränderte Umstände reagiert, erscheint es untunlich, von dem Prozessbeteiligten zu verlangen, die Erklärung zurückzuhalten, um eine Entscheidung über einen entscheidungs-/bewilligungsreifen, aber vom Gericht noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag vor der Verfahrensbeendigung zu erreichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst mit der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin, die am 27. September 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, beendet wurde. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, eingetreten, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. September 2017 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit inzident auch zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung genommen hatte.

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Gleichwohl kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier mit Eingang des zuvor genannten Schreibens der Antragsgegnerin gegeben war, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der beantragten einstweiligen Anordnung, gerichtet auf das Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

9

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Hier bestand nahezu keine Erfolgsaussicht. Denn der Antragsteller hatte den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der erstrebten Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). In der Eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers ist lediglich davon die Rede, dass sie zeitnah eine (Berufs-)Ausbildung beginnen müsse. Dagegen werden weder eine bestimmte Ausbildungsstelle noch ein konkreter Ausbildungsbeginn genannt. Entsprechendes gilt, soweit in dem vom Antragsteller beigebrachten Schreiben der Beklagten ("JobCenter") vom 22. August 2017 die Dringlichkeit eines Kindergartenplatzes mit einem Schulbesuch begründet wird. Um welche Schule es geht und wann der Besuch beginnen soll, bleiben offen. Zudem wird nicht hinreichend deutlich, wie sich die von Mutter erwähnte (Berufs-)Ausbildung und der Schulbesuch zueinander verhalten. Eher vage bleiben auch die Angaben in der Klageschrift im zugehörigen Hauptsacheverfahren, in der von einem nicht näher konkretisierten "Programm" des "JobCenter" F.     die Rede ist, nach dem die Mutter des Antragstellers "voraussichtlich beginnend ab September 2017 … eine Ausbildung beginnen kann." Insgesamt kann nach den vorstehenden Ausführungen eine besondere Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit aufgrund einer konkreten und zu einem bestimmten Termin von der Mutter des Antragstellers beabsichtigten Maßnahme nicht angenommen werden. Soweit die Mutter die Dringlichkeit in ihrer Eidesstattlichen Versicherung sinngemäß damit begründet, dass sie mit der - nach den vorstehenden Ausführungen unbestimmten - Maßnahme ihren Lebensunterhalt verdienen müsse, da sie keinen Unterhalt von dem Vater des Antragstellers erhalte, greift auch dies nicht durch, weil der Lebensunterhalt der Mutter des Antragstellers durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sichergestellt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).