Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1004/14·16.09.2014

Beschwerde gegen Streitwert-/Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss mit Bezug auf die Kosten- und Streitwertfestsetzung ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht statthaft ist und bei richtiger Auslegung die Vertretungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine Streitwertbeschwerde scheiterte an der Wertgrenze von 200 Euro. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Unstatthaftigkeit der isolierten Kostenanfechtung und Nichterfüllung der Vertretungspflicht; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nicht statthaft, wenn kein gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wird (§ 158 Abs. 1 VwGO).

2

Erforderliche gesetzliche Vertretung (z. B. nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) fehlt, führt zur Formnichtigkeit des Rechtsmittels, wenn die Vertretungspflicht bei Einlegung nicht erfüllt ist.

3

Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG unterliegt keiner Vertretungspflicht, ist aber unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand den Mindestwert von 200,00 Euro nicht erreicht und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist.

4

Bei selbstvertretenden Beteiligten bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Frage der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde aus der Höhe der auf Grund des festgesetzten Streitwerts entstehenden Gerichtskosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 158 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 993/14

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits nicht zulässig.

3

Dabei geht der Senat zugunsten der Antragsteller mit dem Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts davon aus, dass sich die Beschwerde trotz anderslautenden Wortlautes nicht isoliert gegen die im erstinstanzlichen Beschluss getroffene Kosten-entscheidung richtet, sondern auf die ersatzlose Beseitigung der Streitwertfestsetz-ung zielt, so dass jedenfalls deshalb Gerichtskosten nicht festgesetzt werden könnten.

4

Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich nämlich, dass die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne ein gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Außerdem wäre eine so verstandene Beschwer-de auch formnichtig, weil die Antragsteller sich bei deren Einlegung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten haben vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5

Demgegenüber besteht für die Streitwertbeschwerde gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz  5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang. Mit dieser Beschwerde hätte sich ggfs. auch die ersatzlose Aufhebung der Streitwertfestsetzung erreichen lassen.

6

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 OVG 9 L 5.06 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 1996

7

- Bs VI 258/96 -, NVwZ-RR 1998, 341, juris.

8

Indes ist auch das so verstandene Rechtsmittel unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands weder 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) übersteigt noch das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).

9

Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller sich selbst vertreten haben, aus der Höhe der Gerichtskosten, die aufgrund des festgesetzten Streitwerts zu entrichten sind. Für das hier in Rede stehen-de erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind auf der Grund-lage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von bis zu 500,- Euro Ge-richtskosten nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG i. V. m. § 34 Satz 1 GKG in Höhe von 42,50 Euro (1,5 x 35,- Euro) entstanden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG

11

Dieser Beschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.