Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung: Leibesfrucht fehlt Beteiligtenfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Zentral war die Frage, ob die Leibesfrucht als Beteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren i.S.v. § 61 VwGO auftritt. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Leibesfrucht keine allgemeine Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB besitzt und der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch nicht vorgeburtlich besteht. Die Eltern tragen die Kosten als vollmachtlose Vertreter.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Eltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt Rechtsfähigkeit voraus; nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt, sodass die Leibesfrucht grundsätzlich nicht parteifähig ist.
Dass einzelne bürgerlich-rechtliche Vorschriften der Leibesfrucht in bestimmten Fällen Rechte zugestehen, begründet nicht allgemein eine Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch steht der Leibesfrucht nur dann bereits vor der Geburt zu, wenn sich dies aus dem Normzweck oder einer ausdrücklichen Regelung ergibt; allgemeine Erwähnungen des Begriffs 'Kind' erfassen regelmäßig nur geborene Personen.
Die Kosten eines gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens können den Eltern als vollmachtlose Vertreter gemäß § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1468/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Eltern des Antragstellers tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet der Frage einer ausreichenden Begründung zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO fehlt.
Die Leibesfrucht ist nur insoweit fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, als sie in entsprechender Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig behandelt werden kann oder ihr nach öffentlichem Recht eigene Rechte zustehen können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992
- 7 B 13.92 -, juris Rn. 2.
Nach bürgerlichem Recht ist die Leibesfrucht nicht allgemein rechtsfähig, weil die Rechtsfähigkeit des Menschen nach § 1 BGB (erst) mit der Vollendung der Geburt beginnt. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Leibesfrucht nach bestimmten Vorschriften (§ 331 Abs. 2, § 1923 Abs. 2, § 2108, § 2178 BGB) in gewisser Weise Rechte zustehen können. Eine allgemeine Rechtsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht, die zugleich zur Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO führte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass aus den zuvor genannten Vorschriften ein übergeordnetes Prinzip folgt, nach dem die Leibesfrucht in Fällen, in denen es um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten geht, als rechtsfähig anzusehen ist, ergibt sich daraus keine Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO, weil hier kein solcher Rechtserwerb in Rede steht.
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der hier verfolgte öffentlich-rechtliche Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VIII auch schon der Leibesfrucht zusteht. Mit dem in der Vorschrift genannten "Kind" ist offensichtlich die natürliche Person (Mensch) im Sinne von § 1 BGB gemeint; etwas anderes machte im Übrigen bereits mit Blick auf die gleichfalls dort angesprochenen Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege keinen Sinn.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, wobei Kostenschuldner die Eltern des Antragstellers als vollmachtlose Vertreter sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992
- 7 B 13.92 -, juris.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.