Beschwerde gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung an und rügte unzureichende Präventions‑ und Eingliederungsmaßnahmen nach § 167 SGB IX. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht als offensichtlich fehlerhaft darlegte. Es stellte klar, dass ein Präventionsverfahren zwar keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, jedoch im Rahmen der Ermessens‑ und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist; Fehlvorstellungen sind nur unschädlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen die Kündigung hätten verhindern können.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 VwGO ist fristgerecht zu begründen und muss die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung konkret benennen und substantiiert angreifen.
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, kann jedoch bei der Ermessensübung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Beschäftigten zu berücksichtigen sein.
Fehlvorstellungen des Integrationsamtes hinsichtlich der Anforderungen aus § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX führen nur dann zu einer Sachwidrigkeit der Ermessensentscheidung, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Präventions-/Eingliederungsmaßnahme die Kündigung hätte verhindern können.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Vollziehungsmaßnahme konkret abgewehrt werden soll.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 1733/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I. Aus den vom Antragsteller angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 12 f., und vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Ausgehend von den dargelegten Anforderungen dringt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung offensichtlich nicht durch. Insbesondere vermag er damit die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe sein uneingeschränktes Entscheidungsermessen bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, nicht ansatzweise in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des angegriffenen Beschlusses dazu ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten sei. Dieses Verfahren sei jedoch bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung des Integrationsamtes und unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden. Diese Maßgaben hätten in gleicher Weise für das Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu gelten. Insofern könnten auch Fehlvorstellungen des Integrationsamtes zur Beachtung der Anforderungen aus § 167 Abs. 2 SGB IX dazu führen, dass das behördliche Ermessen bei der Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung sachwidrig ausgeübt worden sei. Unschädlich seien solche Fehlvorstellungen nur dann, wenn es ausgeschlossen erscheine, dass ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX eine Kündigung hätten verhindern können. Dass die Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners vom 11. Februar 2025 rechtswidrig sei, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Anforderungen aus § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulasten der Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Maßgeblich seien insoweit die Ermessenserwägungen des Antragsgegners im Bescheid vom 11. Februar 2025. Darin habe der Antragsgegner u. a. ausgeführt, in einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 5. Juni 2024 sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller die Arbeit an seinem Arbeitsplatz unter Würdigung der aktuellen Befundsituation und seiner Einschränkungen sowie aufgrund eigener Äußerungen nicht mehr möglich sei und dass ein anderer leidensgerechter freier Arbeitsplatz ausweislich der Ermittlungen der örtlichen Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei der Beigeladenen nicht zur Verfügung stehe. Auch der Betriebsrat im Betrieb der Beigeladenen sowie die dortige Schwerbehindertenvertretung hätten keine alternativen Einsatzmöglichkeiten benennen können. Dass diese Erwägungen in entscheidungserheblicher Weise defizitär oder fehlerhaft seien, sei nicht erkennbar. Selbst wenn die Verfahren nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX im Falle des Antragstellers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein sollten und der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung unzutreffend von einer fehlerfreien Durchführung der betreffenden Verfahren ausgegangen wäre, hätte dieser sein behördliches Ermessen bei der Erteilung der Zustimmung vom 11. Februar 2025 nicht sachwidrig ausgeübt. Denn aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 5. Juni 2024 erscheine ausgeschlossen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren eine Kündigung hätten verhindern können. Dass es dem Antragsteller mittlerweile an der Fähigkeit fehle, seine Arbeitsleistung auch weiterhin auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu erbringen, werde von ihm nicht in Zweifel gezogen.
Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, in seinem Fall könne "von einem Präventionsverfahren und einem Eingliederungsmanagement tatsächlich keine Rede sein". Auf die diesbezüglichen Beanstandungen gehe der angegriffene Beschluss nicht ein. Dabei habe das Verwaltungsgericht angenommen, "dass das Präventionsverfahren und dessen auch verfahrensmäßig rechtmäßige Durchführung für die Ermessensprüfung der Zustimmungsentscheidung zur Kündigung keine Rolle spiele".
Diese Einwendungen und der weitere begleitende Vortrag des Antragstellers lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass das Präventionsverfahren und dessen ordnungsgemäße Durchführung für die Prüfung einer fehlerfreien Ermessensausübung bei der Zustimmungsentscheidung keine Rolle spiele, trifft in dieser Form nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Frage, ob bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden, durchaus bei der zu treffenden Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zu berücksichtigen sei (vgl. S. 3 f. des Beschlusses). Allerdings seien etwaige Fehlvorstellungen des Integrationsamtes zur Beachtung der Anforderungen aus § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX unschädlich, wenn ausgeschlossen erscheine, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren nach den genannten Vorschriften eine Kündigung hätte verhindern können (vgl. S. 4 des Beschlusses). Letzteres sei hier aufgrund des Inhalts der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 5. Juni 2024 der Fall (vgl. S. 5 f. des Beschlusses). Auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen nicht ein.
II. Ob der mit der Begründungsschrift weiter gestellte Antrag, "bis zur Entscheidung über die hiesige Beschwerde, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen", mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 25. August 2025 der Sache nach zurückgenommen worden ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls erledigt sich dieser Antrag mit der Zurückweisung der Beschwerde. Dessen ungeachtet hatte das damit verfolgte Begehren zuvor keine erkennbare Grundlage, weil weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich war, welche konkrete "Vollziehung der angefochtenen Entscheidung" einstweilen abgewehrt werden sollte, insbesondere nachdem die Beigeladene die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller bereits unter dem 6. März 2025 ausgesprochen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.