Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 925/12·27.08.2012

Beschwerde gegen Antrag auf einstweilige Zuweisung einer Unterkunft (§123 VwGO) zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach §123 Abs.1 VwGO die Zuweisung einer Unterkunft durch einstweilige Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil ein Anordnungsgrund und die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurden. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Das Gericht merkt an, dass für Asylbewerberleistungsansprüche regelmäßig die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Zuweisung einer Unterkunft als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist ein Anordnungsgrund erforderlich; dieser setzt die Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache aufgrund einer dringenden und gegenwärtigen Notlage voraus.

2

Die besondere Eilbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen; bloße oder pauschale Behauptungen, die keine konkreten Umstände darlegen, genügen nicht zur Begründung des Anordnungsgrundes.

3

Der Senat prüft das Beschwerdevorbringen nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO eigenständig darauf, ob die erstinstanzliche Entscheidung dadurch in Frage gestellt wird.

4

Für Leistungs- und Unterbringungsansprüche im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts ist regelmäßig die Sozialgerichtsbarkeit zuständig; der Verwaltungsrechtsweg nach §40 VwGO ist insoweit in der Regel nicht eröffnet, und eine Verweisung kann durch ausschließende gesetzliche Regelungen (z.B. §17a Abs.5 GVG) ausgeschlossen sein.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 40 VwGO§ 17a Abs. 5 GVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 909/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die den Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Unterkunft zuzuweisen, abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt.

4

Der Antragsteller kann auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht geltend machen. Ein Anordnungsgrund setzt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Die besondere Eilbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen.

5

Vgl. z.B. den auch vom Antragsteller zitierten Beschluss des LSG NRW vom 30. Mai 2011 - L 19 AS 431/11 B -, juris,

6

Der Antragsteller hat das Vorliegen von die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung in diesem Sinne begründenden Umständen bislang nicht glaubhaft gemacht. Sein entsprechender, auch nur pauschaler Beschwerdevortrag erschöpft sich somit in bloßen Behauptungen.

7

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass für ein mögliches Hauptsacheverfahren der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet sein dürfte. Die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an die für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsrechts zuständige Sozialgerichtsbarkeit scheidet hier wegen § 17a Abs. 5 GVG aus.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.