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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 912/06·18.06.2006

Beschwerde gegen einstweilige Unterbringung im Landschulheim abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner Unterbringung im Landschulheim T. C. Das Gericht stellte fest, dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und insbesondere keine substantiierte Darlegung vorlag, dass weitere Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII) geeignet sei. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bleibt diese Glaubhaftmachung aus, ist das Rechtsmittel abzuweisen.

2

Bei Anträgen auf Unterbringung bzw. auf Leistungen als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII muss substantiiert dargetan werden, dass die beanspruchte Maßnahme geeignet und erforderlich ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bis zur wirksamen Beendigung bzw. Kündigung eines Heimvertrags besteht kein durchgreifender Anspruch auf Sicherstellung der Unterbringung durch eine einstweilige Anordnung, wenn die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht werden.

4

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; Beschlüsse sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 381/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund für die begehrte Maßnahme nicht glaubhaft gemacht hat. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht in Abrede gestellt, dass das Landschulheim T. C. den Antragsteller bis zum Abschluss des Schuljahres 2005/2006 der Jahrgangsstufe 13 mit Ablegung der Abiturprüfungen nicht vom Internats- und Schul- betrieb ausgeschlossen hat. Eine Kündigung des Heimschulvertrages ist mit sofor- tiger Wirkung erst durch Schreiben des Gymnasiums vom 8. Juni 2006 ausgespro- chen worden. Die Sicherstellung des Aufenthaltes des Antragsteller im Landschul- heim T. C. auch für das Schuljahr 2006/2007 wird mit dem streitgegen- ständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geltend gemacht. Im Übrigen fehlt jeglicher substantiierter Vortrag dazu, ob eine weitere Internatsunter- bringung des Antragstellers überhaupt als geeignete Eingliederungshilfe i. S. v. § 35a SGB VIII in Betracht kommt, nachdem er bereits die Jahrgangsstufe 12 wiederholt und dennoch die Abiturprüfung nicht bestanden hat.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.