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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 911/21·28.09.2021

Eilrechtsschutz im Jugendhilfekontext: Beschwerde mangels Darlegung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Beschwerdeverfahren einstweilige Anordnungen gegen das Jugendamt u. a. zur Rückführungsunterstützung, Zusammenarbeit in sorgerechtlichen Angelegenheiten und Hilfe bei Familientherapie. Das OVG NRW lehnte Prozesskostenhilfe ab und wies die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdebegründung die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Ablehnung (insbesondere Unbestimmtheit und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) nicht hinreichend angreift (§ 146 Abs. 4 VwGO). Teilweise fehlte es zudem an vorheriger Antragstellung bei der Behörde, teils an einer Anspruchsgrundlage bzw. an einer konkreten Gefahrenlage für vorbeugenden Rechtsschutz. Die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe; werden tragende Erwägungen der Vorinstanz nicht angegriffen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend bestimmt erkennen lässt, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen von der Behörde verlangt werden.

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Für eine einstweilige Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller das Begehren nicht zuvor hinreichend klar bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat und keine besonderen Umstände eine sofortige gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung rechtfertigen.

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Vorbeugender Rechtsschutz gegen eine lediglich theoretische Möglichkeit künftigen Verwaltungshandelns setzt eine konkret absehbare, ernsthafte Beeinträchtigung voraus; pauschale Befürchtungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 VwGO§ 27 ff. SGB VIII§ 31 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 153/21

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet jedenfalls nicht die nach  166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

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2. Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich bei verständiger Würdigung allein gegen die Ablehnung ihrer nicht erledigten einstweiligen Rechtsschutzanträge durch das Verwaltungsgericht und die insoweit ergangene Kostenentscheidung. Sie ist, selbst wenn sie am 10. Mai 2021 fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung eingelegt worden sein sollte, jedenfalls unbegründet. Die Fristwahrung ist zweifelhaft, da nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ihr der am 23. April 2021 per EGVP übermittelte Beschluss erst am 26. April 2021 zugestellt worden sein soll, worüber sie auch auf weitere Nachfrage kein entsprechend ausgefülltes Empfangsbekenntnis zurück gesandt hat. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen der Antragsteller auf einstweilige Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat die nach teilweiser Verfahrensabtrennung verbliebenen und nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge,

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1.              der Antragsgegnerin aufzugeben, auf eine Rückführung von H.        X.      in den Haushalt der Antragsteller hinzuwirken und die Antragsteller dabei zu unterstützen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere für H.        keine andere Pflegefamilie zu suchen,

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3.              der Antragsgegnerin aufzugeben, im Bereich der sorgerechtlichen Angelegenheiten eng mit den Kindeseltern zusammenzuarbeiten,

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4.              der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller bei der Suche nach einem Familientherapeuten zu unterstützen,

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7.              die Antragsgegnerin zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die Bindung des Kindes H.        X.      zu seinen Pflegeeltern gelockert wird und dass die maßgeblichen Entscheidungen soweit als möglich von den Antragstellern wahrgenommen werden,

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8.              die Antragsgegnerin zu verpflichten, soweit sie in der Zukunft Ausführungen über den Zustand der Wohnung der Antragsteller machten sollte, dieses durch entsprechende Fotounterlagen zu dokumentieren,

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als unzulässig und/oder unbegründet angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Soweit mit dem Antrag zu 1. begehrt werde, der Antragsgegnerin aufzugeben, auf eine Rückführung des am 20. September 2018 geborenen H.        X.      in den Haushalt der Antragsteller hinzuwirken und diese dabei zu unterstützen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, sei dieser Antrag schon zu unbestimmt. Ferner müsse die Antragsgegnerin keine - von der Prozessbevollmächtigten darüber hinaus nicht einmal konkret benannten - Voraussetzungen für eine Rückführung in den Haushalt der Antragsteller schaffen, da nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts E.          weder eine sofortige Rückführung, noch eine jetzt beginnende schrittweise Rückführung H1.         in den Haushalt der Antragsteller in Betracht komme. Soweit mit dem Antrag zu 1. begehrt werde, dass die Antragsgegnerin keine andere Pflegefamilie für H.        suche, fehle dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts E.          ergebe sich eindeutig, dass H.        aufgrund der zu seinen Pflegeeltern bestehenden Bindung nur in dieser Pflegefamilie bleiben könne und die Suche nach einer anderen Pflegefamilie demnach nicht im Raume stehe.

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Dem Antrag zu 3. fehle ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da den Antragstellern das Sorgerecht für H.        wieder umfassend zustehe. Ferner sei der Antrag unbestimmt, da nicht dargelegt werde, in welchem Bereich (Kindergarten, Schule, ärztliche Versorgung oder Ähnliches) und aus welchem Anlass eine Zusammenarbeit konkret stattfinden solle.

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Auch der Antrag zu 4. sei unzulässig, da ihm ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bewilligung einer Familientherapie beantragt hätten. Zudem sei auch dieser Antrag unbestimmt. Es ergebe sich für das Gericht nicht, ob lediglich bei der Suche nach einem Familientherapeuten geholfen oder auch - was sinnvoll wäre - eine Familientherapie im Rahmen kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen beantragt und bewilligt werden solle.

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Der Antrag zu 7. sei insofern unbestimmt, als sich aus ihm nicht ergebe, was die Antragsgegnerin tun solle, um die Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu lockern. Auf die Bindung innerhalb der gelebten Familie dürfte die Antragsgegnerin auch keinen Einfluss haben. Unabhängig hiervon sei der Antrag auch unbegründet, da die Antragsteller auf eine Lockerung der Bindung zwischen H.        und seinen Pflegeeltern keinen Anspruch hätten. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts E.          vom 26. November 2020 verbleibe H.        noch einige Zeit bei seinen Pflegeeltern, da eine Rückführung (noch) nicht in Betracht komme und daher das Verbleiben H1.         in seiner Pflegefamilie angeordnet worden sei. Im Interesse des Kindes sei daher eine sichere Bindung des Kindes an die Pflegeeltern gerade zu fördern. Soweit es um eine Aufgabenwahrnehmung durch die Antragsteller gehe, sei auf die Ausführungen zum Antrag zu 3. zu verweisen, wonach die Antragsteller vollumfänglich sorgeberechtigt seien.

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Dem Antrag zu 8. fehle einerseits das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsteller selbst Fotos anfertigen könnten, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen eines Hausbesuches den Zustand der Wohnung moniere. Andererseits scheitere ein hierauf gerichteter Anordnungsanspruch schon an dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage, aufgrund derer die Antragsteller das verpflichtende Anfertigen von Lichtbildern von der Antragsgegnerin verlangen könnten.

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Die mit der Beschwerde gegen die weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

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a) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1. die Ansicht des Verwaltungsgerichts für unverständlich halten, dass ein Hinwirken auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Rückführung dem Beschluss des Oberlandesgericht widerspreche, setzen sie sich mit einem lediglich ergänzenden, nicht entscheidungstragenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander. Auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der ursprüngliche Antrag zu 1. wegen fehlender Bestimmtheit bereits unzulässig sei, geht die Beschwerde nicht ein. Sie greift aus diesem Kontext lediglich die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts auf, wonach für die konkrete Maßnahmen- und Jugendhilfeplanung nicht das Gericht, sondern die Antragsgegnerin im Zusammenwirken mit den Antragstellern zuständig sei. Soweit die Antragsteller diesbezüglich anführen, ihnen müsse es bei Verweigerung der Hilfe möglich sein, gerichtliche Hilfe zu suchen, und das Jugendamt gebe ihnen keine Auskünfte über bestehende Möglichkeiten, setzen sie sich mit der Frage der Bestimmtheit ihres Antrags nicht ansatzweise auseinander.

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Hinsichtlich des einzig konkret und bestimmt formulierten Antragsbestandteils, "insbesondere für H.        keine andere Pflegefamilie zu suchen", legen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dar, dass dies tatsächlich in absehbarer Zeit ernsthaft drohen und dementsprechend insoweit ein Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz bestehen könnte. Aus dem pauschalen Verweis auf die E-Mail einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes des Jugendamts der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2021 (Anlage A5), wonach im Falle einer fehlenden Bereitschaft der bisherigen Pflegefamilie zur Fortsetzung des Pflegeverhältnisses "ggfs." an einen Wechsel der Pflegefamilie zu denken sei, ergibt sich eine solche Gefahr nicht. Entsprechendes gilt für die bloße, aus anderem Zusammenhang hergeleitete Behauptung, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin vor rechtswidrigen Maßnahmen nicht zurückschrecke.

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b) Auch hinsichtlich des Antrags zu 3. setzt sich die Beschwerde nicht durchgreifend mit den beiden selbständig tragenden rechtlichen Ansätzen des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Antrag an der erforderlichen Bestimmtheit und den Antragstellern überdies am Rechtschutzbedürfnis fehle, auseinander. Die Antragsteller greifen lediglich den vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis angeführten Aspekt auf, dass sie aufgrund des ihnen obliegenden Sorgerechts selbst Hilfen beantragen könnten. Soweit sie diesbezüglich eine Aufklärungspflicht des Jugendamts geltend machen und mit pauschalem Verweis auf eine "Anfrage nach einer Familientherapie" behaupten, das Jugendamt boykottiere alle ihre Ideen, statt Hilfestellung zu geben, genügt dies bereits in Bezug auf die selbständig tragende Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragsteller monieren, dass ihnen bis heute keine Auskunft gegeben worden sei, woran sie konkret arbeiten müssten, bevor eine Rückführung stattfinden könne, ist nicht dargelegt, inwieweit die Frage der Rückführung eine sorgerechtliche Angelegenheit im Sinne ihres Antrags ist, bei der die konkrete Ausübung der den Antragstellern jetzt schon zustehenden Personensorge im Raume steht und einer Zusammenarbeit bedarf. Jedenfalls setzen sich die Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise mit der Frage der vom Verwaltungsgericht verneinten Bestimmtheit ihres Antrags auseinander.

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Soweit sie ihren erstinstanzlichen Antrag zu 3. mit dem in der Beschwerdebegründung formulierten Antrag zu 3. ohne weitergehende Erläuterung ergänzt haben, ersetzt dies ungeachtet der Frage, inwieweit eine solche Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig ist,

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vgl. zum Streitstand bezüglich Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren: Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 93 f.; Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 146 Rn. 13c,

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nicht eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Zudem machen die Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage ihnen der nunmehr "insbesondere" geltend gemachte umfangreiche Anspruch,

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sie "über alle Maßnahmen zu informieren, die bekannter Weise die Pflegeeltern für H2.        in Gang gesetzt haben und gem. der Entscheidung des OLG, die Antragsteller über notwendige Therapien oder sonstige Maßnahmen zu informieren, die sie ergreifen sollen, um H3.         Rückkehr zu fördern und diese dementsprechend durch öffentliche Hilfen zu unterstützten, wenn selbst diese weit über Art und Maß des normalen hinausgehen",

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zustehen könnte und warum insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein soll. Dass die Antragsgegnerin zu entsprechenden Informationen und Unterstützungsangeboten nicht bereit sein wird, ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und auch der weiteren Aktenlage nicht erkennbar.

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c) Hinsichtlich des Antrags zu 4. stellen die Antragsteller die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

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Zu der Einschätzung, dem Antrag fehle mangels vorheriger Beantragung einer Familientherapie das Rechtsschutzbedürfnis, führen sie an, sie hätten in mehreren Terminen sowie im Schreiben vom 19. November 2020 den Wunsch geäußert, eine Familientherapie zu erhalten. Sofern das Ausgangsgericht bemängele, es würde sich nicht ausdrücklich um einen Antrag handeln, werde auf die Auslegungsfähigkeit hingewiesen.

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Daraus ergibt sich jedoch keine vorherige Antragstellung. Der pauschale Verweis auf nicht näher konkretisierte Äußerungen eines (vermeintlich) entsprechenden Wunsches bei nicht näher konkretisierten Terminen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Dem allein konkret benannten Schreiben vom 19. November 2020 lässt sich eine hinreichend klare Beantragung einer Familientherapie ebenfalls nicht entnehmen. In diesem Schreiben weist die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller lediglich darauf hin, dass die Einrichtung, in der ihre beiden älteren Kinder lebten, nicht befugt sei ihr aufzugeben, sich Hilfe zu suchen. Nichtsdestotrotz seien die Antragsteller durchaus bereit, sich einer therapeutischen Maßnahme zu unterziehen. Eine deshalb erfolgte Kontaktaufnahme zu mehreren Therapeuten habe ergeben, dass eine Aufnahme wegen der Corona-Pandemie aktuell nicht möglich sei. Soweit das Jugendamt eine andere Möglichkeit sehe, einen Termin bei einem Therapeuten zu bekommen, werde ausdrücklich um Hilfe gebeten. Hieraus lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass unbedingt ein Antrag auf Bewilligung von Familientherapie durch die Antragsgegnerin - als Kinder- und Jugendhilfeleistung oder auf anderer Grundlage - begehrt werde. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Antragsteller in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Antragsschrift vom 21. Januar 2021 pauschal äußern, es sei "die Hilfe bei der Erlangung eines Termins bei einem Familientherapeuten auch im Hilfeplangespräch angesprochen und dort ausdrücklich abgelehnt" worden. Darin liegt kein Antrag auf Bewilligung einer entsprechenden Familientherapie als Jugendhilfeleistung.

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Dementsprechend zeigen die Antragsteller auch keine ihrerseits gegenüber der Antragsgegnerin erfolgten Erklärungen auf, bei denen sich dem Jugendamt die Möglichkeit einer beabsichtigten Antragstellung hätte aufdrängen müssen. Eine hieraus ggfs. resultierende Hinweispflicht bezüglich der Annahme einer noch nicht erfolgten Antragstellung kann daher nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Antragsteller angewiesen hat, "Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII, insbesondere eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, zu beantragen und unverzüglich sämtliche hierfür erforderlichen Erklärungen bei dem Jugendamt S.        abzugeben", gibt nichts für entsprechende Erklärungen der Antragsteller her. Gegenstand der Weisung sind nicht therapeutische Maßnahmen, sondern die Beantragung sozialpädagogischer Familienhilfe, die auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller vom 11. Januar 2021 nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin seit Januar 2021 eingeleitet ist. Dementsprechend führt auch der Einwand der Antragsteller nicht weiter, seitens des Jugendamts sei keine Initiative zu ihrer Unterstützung vorgeschlagen worden.

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Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der erstinstanzliche Antrag zu 3. sei unbestimmt, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht mit durchgreifenden Erwägungen angegriffen. Soweit die Antragsteller auf eine Orientierung an dem "Klagebegehren" und eine "notfalls" gebotene Auslegung verweisen, folgt daraus nichts anderes. Dass die Antragsteller mit einem ausdrücklich auf Unterstützung bei der Suche nach einem Therapeuten gerichteten Antrag womöglich unmittelbar gerichtlich im Wege der einstweiligen Anordnung eine Leistung beantragen wollten, hinsichtlich derer keine eindeutige vorherige Antragstellung bei der Behörde erkennbar ist, ist dem ursprünglichen Antragswortlaut bei verständiger Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten nicht zu entnehmen.

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Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde den erstinstanzlich formulierten Antrag erweitert haben und (nunmehr) ausdrücklich die Bewilligung einer Familientherapie beantragen, verhilft dies der Beschwerde insoweit ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob eine solche Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt ausnahmsweise zulässig ist und ob der Antrag dadurch hinreichend bestimmt geworden ist, wäre er weiterhin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil eine entsprechende Beantragung bei der Antragsgegnerin vorab nicht stattgefunden hat.

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d) Auch hinsichtlich der Ablehnung des erstinstanzlichen Antrags zu 7. bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

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Soweit sich die Antragsteller mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts befassen, dass sie (derzeit) keinen Anspruch auf Lockerung der im Interesse des Kindes schützenswerten Bindung zwischen diesem und den Pflegeeltern hätten und dass ihr Antrag insoweit unbestimmt sei, ist ein solches Begehren nach der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Neuformulierung des entsprechenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

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Abgesehen davon setzen sich die Antragsteller nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antrag sei hinsichtlich der begehrten Maßnahmen zur Lockerung der Bindung zu den Pflegeeltern unbestimmt. Insoweit begnügen sie sich mit der Feststellung, dass sie diese Annahme für überraschend hielten, weil das Oberlandesgericht die Regelung genauso tenoriert habe. Ein dem Antrag zu 4. entsprechender Tenor, dessen Durchsetzung überdies familiengerichtlich zu verfolgen sein dürfte, lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts jedoch nicht entnehmen. Soweit das Oberlandesgericht in den Gründen seines Beschlusses Ausführungen macht, handelt es sich um allgemeine Maßgaben, die nicht als Maßstab für die Bestimmtheit eines verwaltungsgerichtlichen Antrags herangezogen werden können. Abgesehen davon verlangt auch das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich eine Lockerung der Bindung zu den Pflegeeltern, sondern in erster Linie die Unterstützung der Antragsteller, eine eigene Bindung zu ihrem Kind aufzubauen.

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Ferner stellen die Antragsteller die erstinstanzliche Annahme, dass sie (derzeit) keinen Anspruch auf Lockerung der aktuell im Interesse des Kindes schützenswerten Bindung zwischen diesem und den Pflegeeltern hätten, nicht durchgreifend in Frage. Soweit sie auf die familiengerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen,

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vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris Rn. 36,

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geht es darin um eine Lockerung der Bindung zu den Pflegeeltern durch eine weitere Annäherung des Kindes zu den leiblichen Eltern. Welche weiteren - auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren - Maßnahmen über die stattfindenden Umgangskontakte (deren Ausweitung familiengerichtlich zu verfolgen wäre) und über die bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe hinaus in Betracht kommen sollen, die auch zuvor hinreichend konkret gegenüber der Antragsgegnerin verlangt worden sind, wird von den Antragstellern nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Unterstellung der Antragsteller, das Jugendamt der Antragsgegnerin setze "alles dran, das Pflegeverhältnis derart zu verfestigen, dass eine Rückführung unmöglich wird", wird durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Inwieweit die Pflegeeltern es zulassen, als "Mama" bzw. "Papa" angesprochen zu werden, ist insoweit nicht von Relevanz.

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Auch die - durch Verweis auf die Ausführungen zum Antrag zu 3. begründete - Annahme des Verwaltungsgerichts, für den auf Wahrnehmung der maßgeblichen Entscheidungen durch die Antragsteller gerichteten Antragsteil fehle den Antragstellern aufgrund des ihnen zustehenden Sorgerechts ein Rechtsschutzbedürfnis, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die - erneuten - lediglich pauschal formulierten Vorwürfe, wonach die Antragsgegnerin die Entscheidungsbefugnis der Antragsteller über- bzw. "mit Tricks" umgehe, genügen nicht im Ansatz, um das Erfordernis der begehrten verwaltungsgerichtlichen Anordnung zur Wahrnehmung sorgerechtlicher Entscheidungen darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, inwieweit die im Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Antragsteils erfolgte Antragsänderung überhaupt zulässig ist.

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Die mit der Beschwerdebegründung vorgenommene Antragsergänzung, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, dass "diese" - gemeint wohl die Antragsteller und nicht die Pflegeeltern - "entsprechende Unterstützung bekommen, entsprechend Fähigkeiten aufzubauen, soweit ihnen diese fehlen sollten", bleibt ebenfalls erfolglos. Sie scheitert bereits daran, dass sich erneut nicht hinreichend bestimmen lässt, welche konkreten Verwaltungsakte oder Realhandlungen die Antragsteller über die laufende sozialpädagogische Familienhilfe, die Umgangsbegleitung und die von ihren anderen vagen Anträgen erfassten Unterstützungsmaßnahmen hinaus vor Augen haben. Zudem ist auch insoweit nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass sich die Antragsteller mit einem diesbezüglichen konkreten Begehren vor der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt hätten. Auf die Zulässigkeit der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren kommt es daher auch insoweit nicht an.

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e) Schließlich dringen die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 8. (Beschwerdeantrag zu 6.) nicht durch. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch, setzen sie nichts entgegen. Ungeachtet dessen vermag das Beschwerdevorbringen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verpflichtung aufzuzeigen. Sofern das Jugendamt in Zukunft - aus welchem Anlass auch immer - den Zustand der Wohnung der Antragsteller für Maßnahmen oder Auffassungen anführen will, wird es im Streitfall selbst darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Angaben sein; eine unzureichende Dokumentation würde dementsprechend zu dessen Lasten gehen. Dies gilt umso mehr, wenn die Antragsteller entsprechend der Erwägung des Verwaltungsgerichts zu Beweiszwecken eigene Fotografien erstellen und vorlegen können. Dass diese von vornherein verworfen werden würden, ist rein spekulativ.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).