Beschwerde gegen Aufhebungsbescheid zur Kindertagespflege-Förderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid über die Förderung in Kindertagespflege wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht beschränkte seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen (§146 Abs.4 VwGO) und sah keine hinreichend substantiierten Darlegungen eines subjektiven Anspruchs nach §24 SGB VIII. Mangels bedeutsamer Erfolgsaussichten wurde dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug Vorrang eingeräumt.
Ausgang: Beschwerde gegen Aufhebungsbescheid zur Förderung in Kindertagespflege abgewiesen; kein substantiiertes subjektives Recht nach §24 SGB VIII dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO ist auf das im Beschwerdevorbringen enthaltene Prüfungsprogramm beschränkt.
Bestehende bedeutsame Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind Voraussetzung dafür, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug eines Verwaltungsakts nicht den Vorrang zu geben.
§24 Abs.1 Satz1 SGB VIII begründet einen Anspruch auf Förderung für Kinder, die noch nicht in die Schule eingetreten sind; eine darüberhinausgehende Anspruchsdauer richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut und den verfassungs- und systematischen Grenzen.
Eine bloße Behauptung von Verhaltensauffälligkeiten genügt ohne substantiiertes Vorbringen nicht, um einen Anspruch auf Fortgeltung der Förderung über den Eintritt in die Schule hinaus zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 590/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 keine bedeutsamen Erfolgsaussichten einräumt und deshalb dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieses Aufhebungsbescheides den Vorrang einräumt.
Soweit sich die Beschwerde i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt hinreichend gezielt mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, lässt das Vorbringen nicht auf ein subjektives Recht zumindest des Antragstellers zu 2. auf eine Förderung in Kindertagespflege schließen. Dabei mag dahinstehen, ob § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den individuellen Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, eine wenigstens die halbtägige Betreuung sicherstellende Tageseinrichtung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu besuchen, auf eine ganztägige Förderung in Kinder-tagespflege erweitert.
So wohl: Grube, in: Hauck-Heines, SGB VIII, Stand Juni 2012, K § 23 Rn. 13; a. A. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 24 Rn. 32, m. w. N.
Jedenfalls verschafft § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinem eindeutigen Wortlaut nach nur solchen Kindern einen Anspruch, die – anders als der Antragsteller zu 2. mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 – noch nicht in die Schule eingetreten sind. Die besagte Regelung gilt unabhängig davon, ob das betreffende Kind behindert ist oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt; nur eine mangelnde Schulreife und darauf gestützte Zurückstellung vom Schulbesuch vermögen die Anspruchsdauer zu verlängern. Hinreichende Ansatzpunkte dafür, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, wie sie für den Antragsteller mit hausärztlicher Bescheinigung vom 12. Juni 2012 geltend gemacht werden, entsprechend anzuwenden ist, sind weder von Seiten der Antragsteller substantiiert dargelegt worden, noch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik sonstwie ersichtlich. Ob die Betreuung des Antragstellers über andere Vorschriften des Jugendhilferechts sichergestellt werden kann, ist nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).